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Soweit der Vormann wegen seiner Forderung durch Nachnahme von
dem Nachmann befriedigt ist, geht die Forderung und das Pfandrecht des Vor-
manns von Rechtswegen auf den Nachmann über. Dasselbe gilt in Bezug
auf die Forderung und das Pfandrecht des Frachtführers, wenn und insoweit
der letztere von dem Zwischenspediteur befriedigt ist.
Artikel 383.
Ein Spediteur, welcher die Versendung durch Frachtführer oder Schiffer,
jedoch mittelst von ihm für eigene Rechnung gemietheter Transportmittel be-
sorgt, kann die gewöhnliche Fracht nebst der Provision und den sonstigen Kosten berechnen.
Artikel 384.
Wenn ein Spediteur mit dem Absender oder Empfänger über bestimmte
Sätze der Transportkosten sich geeinigt hat, so haftet er, in Ermangelung einer
entgegenstehenden Vereinbarung, für die von ihm angenommenen Zwischenspe-
diteure und Frachtführer. Er ist in diesem Falle zur Provision nur dann be-
rechtigt, wenn vereinbart ist, daß eine solche neben den bestimmten Sätzen der
Transportkosten gefordert werden könne.
Artikel 385.
Der Spediteur ist, wenn nicht ein Anderes bestimmt ist, befugt, den
Transport der Güter selbst auszuführen.
Wenn er sich dieser Befugniß bedient, so hat er zugleich die Rechte
und Pflichten eines Frachtführers und kann die gewöhnliche Fracht, die Pro-
vision und die bei Speditionsgeschäften sonst regelmäßig vorkommenden Unkosten
berechnen.
Artikel 386.
Die Klagen gegen den Spediteur wegen gänzlichen Verlustes oder wegen
Verminderung, Beschädigung oder verspäteter Ablieferung des Guts verjähren
nach einem Jahre.
Die Frist beginnt in Ansehung der Klagen wegen gänzlichen Verlustes
mit dem Ablauf des Tages, an welchem die Ablieferung hätte bewirkt sein
müssen; in Ansehung der Klagen wegen Verminderung, Beschädigung oder ver-
späteter Ablieferung mit dem Ablauf des Tages, an welchem die Ablieferung
geschehen ist
In gleicher Art sind die Einreden wegen Verlustes, Verminderung, Be-
schädigung oder verspäteter Ablieferung des Guts erloschen, wenn nicht die
Anzeige von diesen Thatsachen an den Spediteur binnen der einjährigen Frist
abgesandt worden ist.
Die Bestimmungen dieses Artikels finden in Fällen des Betruges oder
der Veruntreuung des Spediteurs keine Anwendung.
Artikel 387.
Im Uebrigen sind die Rechte und Pflichten des Spediteurs, soweit dieser
Titel keine Bestimmungen darüber enthält, nach den Grundsätzen des vorigen
Ti-