Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1869. (3)

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Ablieferung gehabt haben würde, nach Abzug der Zölle und Unkosten, soweit 
sie in Folge der Beschädigung erspart sind. 
   Hat das Gut keinen Handelswerth, so ist der Berechnung des Schadens 
der gemeine Werth des Guts zu Grunde zu legen. 
    Wenn dem Frachtführer eine bösliche Handlungsweise nachgewiesen wird, 
so hat er den vollen Schaden zu ersetzen. 
                                                      Artikel 397. 
   Der Frachtführer haftet für den Schaden, welcher durch Versäumung 
der bedungenen oder üblichen Lieferungszeit entstanden ist, sofern er nicht beweist, 
daß er die Verspätung durch Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen Fracht- 
führers nicht habe abwenden können. 
                                                   Artikel 398. 
      Ist für den Fall verspäteter Ablieferung ein Abzug  an der Fracht oder 
der Verlust der Fracht oder sonst eine Konventionalstrafe bedungen, so kann im 
Zweifel außerdem auch der Ersatz des diesen Betrag übersteigenden Schadens 
gefordert werden, welcher durch die verspätete Ablieferung entstanden ist. 
                                                   Artikel 399. 
       Beweist der Frachtführer, daß er die Verspätung durch die Sorgfalt eines 
ordentlichen Frachtführers nicht habe abwenden können, so kann die bedungene 
gänzliche oder theilweise Einbehaltung der Fracht, oder die Konventionalstrafe 
wegen verspäteter Ablieferung nicht in Anspruch genommen werden, es sei denn, 
daß sich aus dem Vertrage eine entgegenstehende Absicht ergiebt. 
                                             Artikel 400. 
      Der Frachtführer haftet für seine Leute und für andere Personen, deren 
er sich bei Ausführung des von ihm übernommenen Transports bedient. 
                                                Artikel 401. 
      Wenn der Frachtführer zur gänzlichen oder theilweisen Ausführung des 
von ihm übernommenen Transports das Gut einem anderen Frachtführer 
übergiebt, so haftet er für diesen und die etwa folgenden Frachtführer bis zur 
Ablieferung. 
         Jeder Frachtführer, welcher auf einen anderen Frachtführer folgt, tritt da- 
durch, daß er das Gut mit dem ursprünglichen Frachtbrief annimmt, in den 
Frachtvertrag gemäß dem Frachtbrief ein, übernimmt eine selbstständige Verpflich- 
unge den Transport nach Inhalt des Frachtbriefes auszuführen, und hat auch 
in Bezug auf den von den früheren Frachtführern bereits ausgeführten Trans- 
port für die Verbindlichkeiten derselben einzustehen. 
                                                           Artikel 402. 
              Der Frachtführer hat den späteren Anweisungen des Absenders wegen 
Zurückgabe des Guts oder wegen Auslieferung desselben an einen anderen als 
den im Frachtbriefe bezeichneten Empfänger so lange Folge zu leisten, als er nicht 
                                                                                                                        73-                        letz
	        
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