Full text : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Vierundwanzigster Band. 1900-1902. (24)

176

Fllr  die  landräthlichen  Bureaugehülfen,  welche  außerhalb  des  Ortes,  an
welchem  das  Landrathsamt  seinen  Sitz  hat,  bei  der  Aushebung  mitwirken,  dürfen
Tagegelder  und  Reisekosten  nach  den  Sätzen  gewährt  werden,  welche  für  die  im
ersten  Absatze  des  §  3  des  Reglements  vom  6.  Mai  13865  in  der  Fassung  des
Gesetzes  vom  30.  Mai  1882  (Gesetzs.  Bd.  XIX  S.  295)  unter  Ziffer  5  bezeichneten
Staatsbeamten  bestimmt  sind.

§  17.

Sofort  nach  Eingang  des  Mobilmachungsbefehls  übersenden  die  Landräthe
auf  dem  raschesten  Wege  den  Gemeindevorständen  die  im  Frieden  vorbereitcten
Befehle,  an  welchem  Orte  und  zu  welcher  Zeit  (Tag  und  Stunde)  die  nach  §  13
bestimmten  Pferde  zu  gestellen  sind.

Die  Taxatoren  und  gegebenenfalls  der  Thierarzt  sind  entsprechend  zu
benachrichtigen.

Beginnt  die  Aushebung  ausnahmsweise  schon  am  1.  Mobilmachungstage,
so  ist  zu  erwägen,  ob  dic  durch  die  Reichstelegraphic  an  alle  Gemeinden  sofort
übersandten  Telegramme,  „daß  die  Mobilmachung  befohlen  und  welches  der
1.  Mobilmachungstag  ist“  als  Befehl  zur  Pferdegestellung  gelten  sollen,  und
welche  Vorbereitungen  in  diesem  Falle  zu  treffen  sind.

Die  Landräthe  haben  die  erforderlichen  Anordnungen  zur  Aufrechterhaltung
der  Ordnung  während  der  Aushebung  und  die  Heranziehung  der  nöthigen
Polizeimannschaften  (Gendarmen,  Schutzleute,  Polizeidiener)  vorzubereiten.

8  18.

Den  Aushebungskommissaren  sind  vorzuführen:

a.  die  gemäß  8  13  bestimmten  Pferde;  an  den  Halftern  sind  auf  der
linken  Seite  die  Bestimmungstäfelchen  (8  5)  zu  befestigen;

b.  die  seit  der  letzten  Musterung  in  Zugang  gekommenen  Pferde  des
Aushebungsbezirkes.  Händler,  Tattersalls  u.  s.  w.  haben  stets
ihre  sämmtlichen  Pferde  vorzuführen.

Die  Gemeindevorstände  sind  für  die  vollzählige  und  rechtzeitige  Gestellung
der  Pferde  verantwortlich  und  verpflichtet,  persönlich  bei  der  Aushebung  zu
erscheinen.  Sie  legen  der  Aushebungskommission  die  bei  der  letzten  Musterung
ausgefüllte  Vorführungsliste,  in  welcher  die  zur  Aushebung  vorgeführten  Pferde
durch  Unterstreichen  kenntlich  gemacht  sind,  sowic  ein  Verzeichniß  der  in  Zugang
gekommenen  Pferde  vor.