Bayer. Oberstes Landesgericht in München (Civilsachen). 191
Tat in ihrem ganzen Umfange und nach allen Richtungen ihrer Strafbarkeit
hin befaßt und mußte, falls die Tat auch nur nach einer Richtung hin die
Zuständigkeit des Schöffengerichts überschritt, gemäß § 270 St PO. die Sache
in ihrem ganzen Umfange an das zuständige Gericht verweisen. Die Aburteilung
der Tat in Bezug auf einen rechtlichen Gesichtspunkt durch das Schöffengericht
und die nachträgliche Geltendmachung eines ideell konkurrierenden anderen
strafrechtlichen Gesichtspunktes in einem neuen Verfahren ist mit dem Grundsatze
über den Verbrauch der Strafklage unvereinbar (Entsch. des RGer. in Strafs.
Bd. 3 S. 210, Bd. 25 S. 27). Dies folgt ohne weiteres aus den Bestimmungen
der 88 263 bis 265 und 270 St PO.
Nachdem das schöffengerichtliche Urteil die Rechtskraft beschritten hatte,
war die nochmalige Verfolgung des Augeklagten unzulässig. III. Strafsenat
D. 513/05. Urteil vom 20. November 1905.
B. Bayer. Oberstes Tandesgericht in München (CEivilsachen).
Civikrecht; Civilprozeß; Freiwillige Gerichtsbarkeit.
Welcher Gerichtsschreiber ist zuständig für die Erteilung der vollstreckbaren
Urkunde über die Vereinbarung zwischen dem Bormund eines unehelichen
Kindes und dessen Vater wegen des künftigen Unterhalts des Kindes
BGB. § 1714), wenn die Vereinbarung in mehreren von verschiedenen
erichten aufgenommenen Urkunden enthalten ist?
Bei dem Amtsgerichte N. . .t war die Vormundschaft für M. H., uneheliche
Tochter der Fabrikarbeiterin B. H. auhängig geworden. Dieses Gericht
nahm u. a. auch die Erklärung der vom Vormunde dazu bevollmächtigten
Mutter des Kindes über die Ansprüche zu Protokoll, die für den Mündel
gegen seinen Vater wegen des künftigen Unterhalts erhoben wurden. Das
Amtsgericht N. . g, das die Vormundschaft übernommen hatte, ersuchte dann
das Amtsgericht P. um die Vernehmung des Vaters über die vom Vormund
erhobenen Ansprüche, um Feststellung seiner Erklärung und der etwaigen
Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung. Das Amtsgericht P.
entsprach diesem Ersuchen dadurch, daß es die Eiklärung des J. A. zu Protokoll
feststellte. Diese ging dahin: er erkenne die Vaterschaft zu dem Kinde an,
verpflichte sich zu den sämtlichen im Protokolle des Amtsgerichts N. . . t vom
22. Oktober 1904 von dem Vormunde verlangten Leistungen (mit Ausnahme
einiger, die er nur in einem geringeren Maße anerkannte), und er unterwerfe
sich wegen der Erfüllung dieser Verbindlichkeiten der sofortigen Zwangsvollstreckung.
Das Amtsgericht P. sendete die Urschrift des ausgenommenen
Protokolls an das Amtsgericht N. . g. Zu Protokoll letzteren Gerichts erklärte
sich dann die Kindsmutter mit den von J. A. angebotenen Leistungen
einverstanden und der Vormund erklärte in einem einige Zeit später aufenommenen
Protokolle desselben Gerichts seine Genehmigung zu der Vereinarung.
Das um Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung der Urkunden
von der B. H. an den Gerichtsschreiber des Amtsgerichts P. gerichtete Gesuch
wurde von diesem wegen Unzuständigkeit abgewiesen. Das Amtsgericht P.
und auf Beschwerde das Landgericht B. erklärten die Abweisung für gerechtfertigt.
Das gleiche Schicksal hatte das an den Gerichtsschreiber des Amts
gerichts N. 3 gestellte Gesuch, da das Amtsgericht und das Landgericht
g die Ablehnung des Gerichtsschreibers billigten. Auf das Gesuch um
Bestimmung des zuständigen Gerichtsschreibers entschied das Oberste Landesgericht,
daß der Gerichtsschreiber des Amtsgerichts N.. 9 zuständig sei.