1 Hektoliter oder 1 Faß .
V,oder0,55ektoliteroder1Scheffel
4 Hektoliter oder ½ Scheffel -
20 Liter
10 „
5 »
2 -
1 »
½ oder 0,5 Liter
¼ ?
0,2 „
½ ?
,( 0,1 rm
¼ rlv7
0,05 »
Bezüglich der allgemeinen Eigenschaften zuzulassender Maaße dieser Art gelten
analog dieselben Bestimmungen, wie sie in §. 5. für Flüssigkeitsmaaße getroffen sind.
§. 15.
Bezeichnung.
Die Bezeichnung hat deutlich und von dem Maaße untrennbar bei den
3 größeren Maaßen durch 1 H., 0,5 H. oder / H. und ¼ H., wobei auch das
volle Wort zulässig ist und der deutsche Name 1 Faß, 1 Scheffel, ½ Scheffel bei-
gesetzt werden kann, für die kleineren Maaße durch die im vorhergehenden Paragraphen
angeführten Zahlen und Brüche unter Zufügung von L oder Liter zu
erfolgen.
Sofern die Bezeichnung bei hölzernen Maaßen erst durch die Eichungsstelle
erfolgen soll, wird sie nur durch die Buchstaben H. oder L. und die erforderlichen
Zahlen ausgeführt.
§. 16.
Material.
Die für den Verkehr zulässigen Maaße können in allen gestatteten Größen
von Schwarzblech oder Kupferblech oder von Holz angefertigt sein.
§. 17.
Form.
Alle Maaße dieser Art bis zum ½ Liter herab und die nach der Halbirungs-
theilung abgestuften kleineren müssen in Form eines Zylinders ausgeführt sein, bei
welchem im Allgemeinen 3 zu 2 als das Verhältniß des Durchmessers zur Höhe
zu Grunde gelegt ist.
Da es aber bei der Herstellung solcher Maaße schwierig ist, dieses Verhältniß
in voller Schärfe inne zu halten, so sind Abweichungen bis zu 3 pZt. für Maaße
von 1 H. bis 1 L. und Abweichungen bis zu 5 pZt. für die kleineren Maaße in
Mehr oder Weniger gegen die richtige Dimension des Durchmessers nachgelassen.
Es