Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1869. (3)

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gewichten bereits eingeführt ist, unzulässig. Zur Bezeichnung der Bruchtheile sind 
nur Dezimalbrüche anzuwenden. 
       Die aus der decimalen Abstufung der Kilogramm-Reihe heraustretenden 
Stücke von 50 Pfund und ½ Pfund sind nur mit der Bezeichnung 50 Pf. oder &. 
und ½ Pf. oder & zu versehen. 
Bei allen Stücken der Kilogramm Reihe von 50 K. bis 0,5 K. wird auch 
die alleinige Bezeichnung nach ihrem Werthe in Pfunden zugelassen. 
Außerdem ist es gestattet, die Bezeichnungen nach Zentnern und Neu-Lothen, 
wobei die Abkürzungen Ztr. und Nl. anwendbar sind, den im Obigen zugelassenen 
Bezeichnungen hinzuzufügen. 
Die folgende Tabelle enthält eine Zusammenstellung der zulässigen Bezeich. 
nungen nach Maaßgabe der vorstehenden Bestimmungen:
	        
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