Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1869. (3)

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    Obgleich die dezimale Abstufung des Gewichtes die Herstellung eines besonderen 
Proportionalgewichtes für Dezimal. und Zentesimalwaagen als minder erforderlich 
erscheinen läßt, so sollen doch Gewichtsstücke, welche hinter der, ihre eigene Schwere 
bestimmenden, Hauptbezeichnung in Klammern das 10. oder 100 fache derselben 
angegeben enthalten, und die sich dadurch als für Dezimal- oder Zentesimalwaagen 
bestimmt kennzeichnen, deshalb nicht von der Eichung und Stempelung ausgeschlossen 
werden. 
                                                 §. 24. 
                                             Material. 
      Platin, Silber, Messing, Bronze, Argentan und Metallmischungen, die in 
Bezug auf Härte und Oxydirbarkeit den angeführten Metallen ähnlich sind, können 
für Gewichtsstücke aller Größen, Gußeisen bis einschließlich zum 50 Grammstück 
berab, Aluminium für Zentigramm und Milligrammstücke Verwendung finden. 
                                                 §. 25. 
                                                Form. 
     Für den Verkehr bestimmte Gewichtsstücke von 50 K. können entweder in 
Zylinderform mit Knopf oder Handhabe oder, dafern sie aus Gußeisen bestehen, 
auch in Bombenform mit Handhabe ausgeführt werden. Für das 50 & Stück ist 
nur die letztere, für das 20 K. Stück nur die erstere Form zulässig. 
Gewichtsstücke vom 10 K. Stück bis zum 2 & Stück inkl. herab erhalten eine 
Zylinderform, deren Höhe den Durchmesser übersteigen muß, mit Knopf. « 
Eine Ausnahme hiervon bildet das 2 &. Stück, bei welchem die Zylinderform“ 
zur deutlicheren Unterscheidung von den noch im Verkehr befindlichen 5 Pfundstücken 
eine gedrücktere sein muß, d. h. die Höhe den Durchmesser nicht erreichen darf. 
Die Gewichtsstücke von 200 G. bis 1 G. erhalten die Form von Scheiben, 
welche nur bei den gußeisernen Gewichten von 200 G., 100 G. und 50 G. ohne 
Knopf herzustellen sind. Bei der Scheibenform darf die Höhe des Zylinders die 
Hälfte des Durchmessers nicht übersteigen. 
Dezigrammstücke erhalten die Form rechtwinkeliger Blechplättchen mit auf. 
gebogenem Rande, Zentigrammstücke eine gleiche Form mit aufgebogener Ecke. 
Außerdem sind  Einsatzgewichte zulässig, bei denen die einzelnen Gewichts- 
stücke mit Ausnahme des kleinsten, massiv ausgeführten, die Form in einander zu 
setzender Schalen haben, deren äußerste mit einem Charnierdecktl versehen ist und 
das Gehäuse bildet. Die doppelt vorhandenen Gewichtsstücke von gleicher Schwere 
müssen eine solche Form haben, daß sie mit dem nächst größeren und nächst kleineren 
Gewichtsstücke nicht verwechselt werden können. Das Kilogrammgewicht dieser Art 
besteht aus 12 Stücken von 500, 200, 100, 100, 50, 20, 10, 10, 5, 2, 2 und 
1 Gramm, das Pfundgewicht aus 11 Stücken von ½ Pfd., 100, 50, 50, 20, 10, 
10, 5, 2, 2 und 1 Gramm, und das Zweihundert Grammgewicht aus 9 Stücken 
von 100, 50, 20, 10, 10, 5, 2, 2 und 1 Gramm. Jedes dieser Stücke ist vor- 
schriftsmäßig zu bezeichnen.         §.  26 
 
                                                Sonstige Beschaffenheit. 
Die bei größeren gußeisernen Gewichten etwa vorhandenen Handhaben müssen 
                                                                                                                                                   aus 
 
	        
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