Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1869. (3)

                                                       — 614 — 
Abfertigungen, welche nicht in die gewöhnlichen Abfertigungsstunden 
fallen, seinesfalls irgend eine besondere Gebühr erhoben werden. 
4) Die beiden vertragenden Theile geben sich gegenseitig die Zusicherung 
bezüglich der Errichtung  von Grenzzollstellen und der Bestimmung der 
Abfertigungsbefugnisse derselben, die durch wirkliche Verkehrsbedürfnisse 
veranlaßten Wünsche thunlichst zu berücksichtigen. 
5) Die beiden vertragenden Theile behalten sich vor, demnächst eine beson- 
dere Uebereinkunft über die Zollabfertigung des internationalen Verkehrs 
auf den Eisenbahnen abzuschließen, und man ist einverstanden, daß dabei 
die Uebereinkunft zwischen den Staaten des Deutschen Zoll. und Handels- 
vereins und Frankreich, betreffend die Zollabfertigung des internationalen 
Verkehrs auf den Eisenbahnen, vom 2. August 1862. als Grundlage 
dienen soll. 
                                                VIII. Zu Artikel 8. des Vertrages. 
- Schweizerischer Seits wird dabei verstanden und erklärt, daß der im 
Art. 1. des Vertrages aufgestellte Grundsatz der wechselseitigen Behandlung 
auf dem Fuße der meist begünstigten Nation auch hinsichtlich der im Art. 8. 
bezeichneten Verbrauchsteuern Gültigkeit haben soll. 
Unter dem »dermaligen Ansatz« der in einzelnen Schweizerischen Kantonen 
erhobenen inneren Verbrauchssteuern auf Getränke werden diejenigen Sätze ver- 
standen, welche in dem als Anlage C. beigefügten Verzeichnisse aufgeführt find. 
                                         - IX. Zu Artikel 9. des Vertrages. 
Diejenigen Gewerbetreibenden, welche in dem Gebiete des anderen ver- 
tragenden Theils Waarenankäufe machen oder Waarenbestellungen suchen wollen, 
sollen hierzu abgabenfrei auf Grund von Gewerbe-Legitimationskarten zugelassen 
werden, welche von den Behörden des Heimathslandes ausgefertigt sind. 
Die Ausfertigung dieser Karten soll nach dem unter D. anliegenden 
Muster erfolgen. 
Die vertragenden Theile werden sich gegenseitig Mittheilung darüber machen, 
welche Behörden zur Ertheilung von Gewerbe-Legitimationskarten befugt sein 
sollen. 
                                         X. Zu Artikel 10. des Vertrages. 
Unter der Bezeichnung oder Etikettirung sind bloße Marken, einzelne 
Buchstaben oder sonstige figürliche Zeichen nicht zu verstehen. Zum mindesten 
muß der Name oder die Firma und der Wohnort oder Fabrikort des Fabrik- 
inhabers, Produzenten oder Kaufmanns in der Bezeichnung oder Etikettirung 
enthalten sein. Geringe Abänderungen in der Wiedergabe des Namens oder des 
Ortes, welche nur durch Anwendung besonderer Aufmerksamkeit wahrgenommen 
werden können, schließen die Strafbarkeit nicht aus.  
                                                                                                                                                           Ge-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.