Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1869. (3)

                                                 — 662 — 
                                                  § 10. 
Um mur Schifferprüfung für große Fahrt zugelassen zu werden, ist er- 
forderlich: 
a) die Ablegung der Steuermannsprüfung §. 7. b. ), 
b) die Zurücklegung einer auf die Zulassung als Steuermann (§. 7.) fol- 
genden mindestens 24 monatlichen Fahrzeit zur See als Steuermann auf 
Kauffahrteischiffen, 
c) die Ausführung und schriftliche Aufzeichnun von Beobachtungen und 
Berechnungen über Kurse und Distanzen, Breite und Länge während 
dieser Fahrzeit. 
                                                   §. 11. 
Für die Zulassung als Schiffer auf Europäischer Fahrt (§. 3. a.) 
mit Segelschiffen unter 250 Tonnen (zu 1000 Kilogramm) Tragfähigkeit und 
mit Dampfschiffen jeder Größe genügt: 
a) die Ablegung der Steuermannsprüfung (§. 7. b.), 
b) die Zurücklegung einer auf die Zulassung als Steuermann (§. 7.) fol- 
genden mindestens 36 monatlichen Fahrzeit zur See als Steuermann, 
von welcher mindestens 24 Monate als Einzelsteuermann zugebracht sein 
müssen. 
                                                   §. 12. 
Der Schiffer auf großer Fahrt darf auf Schiffen von 100 Tonnen (zu 
1000 Kilogramm) und mehr Tragfähigkeit nicht ohne einen Steuermann fahren. 
                                                    §. 13. 
Hat ein Schiff in großer Fahrt mehrere Steuerleute, so muß einer der- 
selben (der Obersteuermann) die Schifferprüfung für große Fahrt (§. 9.) abgelegt 
haben. 
                                                    §. 14. 
Seeleute, welche vor dem 1. Mai 1870. in einem Bundesstaate oder in 
einem zu einem Bundesstaate gehörigen Gebiete als Schiffer oder Steuerleute 
zugelassen sind, dürfen diese Befugniß auf Schiffen, welche in dem betreffenden 
Staate oder Gebiete heimathsberechtigt sind, im bisherigen Umfange auch ferner 
ausüben. 
Beispielsweise bleiben also befugt: 
a) die in den Preußischen Provinzen Preußen und Pommern mit beschränkter 
Befugniß zugelassenen Schiffer II. und III. Klasse zur Führung von 
Schiffen jeder Größe in der Ostsee; 
b) diejenigen Schiffer, welche bisher Watt- und Küstenfahrt betrieben haben, 
sowie die zur Schiffsführung auf Nord- und Ostsee zugelassenen früheren 
Kahnschiffer im Preußischen Amte Blumenthal zur ferneren Ausübung 
ihres Gewerbes im bisherigen Umfange; 
                                                                                                                                            c) die
	        
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