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§ 10.
Um mur Schifferprüfung für große Fahrt zugelassen zu werden, ist er-
forderlich:
a) die Ablegung der Steuermannsprüfung §. 7. b. ),
b) die Zurücklegung einer auf die Zulassung als Steuermann (§. 7.) fol-
genden mindestens 24 monatlichen Fahrzeit zur See als Steuermann auf
Kauffahrteischiffen,
c) die Ausführung und schriftliche Aufzeichnun von Beobachtungen und
Berechnungen über Kurse und Distanzen, Breite und Länge während
dieser Fahrzeit.
§. 11.
Für die Zulassung als Schiffer auf Europäischer Fahrt (§. 3. a.)
mit Segelschiffen unter 250 Tonnen (zu 1000 Kilogramm) Tragfähigkeit und
mit Dampfschiffen jeder Größe genügt:
a) die Ablegung der Steuermannsprüfung (§. 7. b.),
b) die Zurücklegung einer auf die Zulassung als Steuermann (§. 7.) fol-
genden mindestens 36 monatlichen Fahrzeit zur See als Steuermann,
von welcher mindestens 24 Monate als Einzelsteuermann zugebracht sein
müssen.
§. 12.
Der Schiffer auf großer Fahrt darf auf Schiffen von 100 Tonnen (zu
1000 Kilogramm) und mehr Tragfähigkeit nicht ohne einen Steuermann fahren.
§. 13.
Hat ein Schiff in großer Fahrt mehrere Steuerleute, so muß einer der-
selben (der Obersteuermann) die Schifferprüfung für große Fahrt (§. 9.) abgelegt
haben.
§. 14.
Seeleute, welche vor dem 1. Mai 1870. in einem Bundesstaate oder in
einem zu einem Bundesstaate gehörigen Gebiete als Schiffer oder Steuerleute
zugelassen sind, dürfen diese Befugniß auf Schiffen, welche in dem betreffenden
Staate oder Gebiete heimathsberechtigt sind, im bisherigen Umfange auch ferner
ausüben.
Beispielsweise bleiben also befugt:
a) die in den Preußischen Provinzen Preußen und Pommern mit beschränkter
Befugniß zugelassenen Schiffer II. und III. Klasse zur Führung von
Schiffen jeder Größe in der Ostsee;
b) diejenigen Schiffer, welche bisher Watt- und Küstenfahrt betrieben haben,
sowie die zur Schiffsführung auf Nord- und Ostsee zugelassenen früheren
Kahnschiffer im Preußischen Amte Blumenthal zur ferneren Ausübung
ihres Gewerbes im bisherigen Umfange;
c) die