Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1870. (4)

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trocknen, worauf das nach der Trocknung vorgefundene Gewicht der 
Verzollung zu Grunde gelegt wird. 
b) Die Zölle werden vom Bruttogewichte erhoben: 
1. von denjenigen Waaren, für welche die Abgabe einen Thaler oder 
einen Gulden und fünf und vierzig Kreuzer vom Zentner nicht über- 
steigt; 
2) von anderen Waaren, wenn nicht eine Vergütung für Tara im 
Tarife ausdrücklich festgesetzt ist. 
c) Von allen Gegenständen, von welchen nach vorstehender Bestimmung der 
Zoll nicht nach dem Bruttogewicht zu erheben ist, wird das Nettogewicht 
der Verzollung zu Grunde gelegt. 
d) Bei Bestimmung dieses Nettogewichts ist Folgendes zu beobachten: 
1) In der Regel wird die Vergütung für Tara nach den im Zolltarife 
bestimmten Sätzen berechnet. 
2) Werden Waaren, für welche eine Taravergütung zugestanden ist, 
3.) 
blos in einfache Säcke von Pack- oder Sackleinen gepackt zur Ver- 
zollung gestellt, so wird eine Taravergütung von 2 Pfund vom 
Zentner bewilligt, insoweit nicht in der ersten Abtheilung eine ge- 
ringere Taravergütung für derartige Verpackungen vorgeschrieben ist. 
Bei einer Verpackung in Schilf- oder Strohmatten oder ähnlichem 
Material können 4 Pfund vom Zentner für Tara gerechnet werden, 
insoweit nicht in der ersten Abtheilung eine geringere Taravergütung 
für Ballen vorgeschrieben ist. 
Unter den im Tarife mit einem höheren Tarasatze als 
2 Pfund aufgeführten Ballen wird in der Regel eine doppelte Um- 
schließung von dem für einfache Säcke bezeichneten Material ver- 
standen. Auf einfache Emballage ist diese höhere Tara für Ballen 
nur dann anwendbar, wenn das dazu verwandte Material nach dem 
Ermessen der Zollbehörde erheblich schwerer als bei Säcken in das. 
Gewicht fällt. 
Bei Waaren, für welche der Tarif eine 2 Pfund über- 
steigende Tara für Ballen vorschreibt, ist es, wenn Ballen von einem 
Bruttogewichte über 8 Zentner zur Verzollung angemeldet werden, 
der Wahl des Zollpflichtigen überlassen, entweder sich mit der Tara- 
vergütung für 8 Zentner zu begnügen, oder auf Ermittelung des 
Nettogewichts durch Verwiegung anzutragen. 
Bei baumwollenen und wollenen Geweben (Tarif, Abthei- 
lung I. 2. c. und 41. c.) findet diese Bestimmung schon Anwendung, 
wenn Ballen von einem Bruttogewichte über 6 Zentner angemeldet 
werden, dergestalt, daß dabei nur von 6 Zentnern eine Tara be- 
willigt wird. 
Es bleibt der Wahl des Zollpflichtigen überlassen, ob er bei Gegen- 
ständen, deren Verzollung nach dem Nettogewicht geschieht, die tarif- 
mä- 
	        
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