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mäßige Tara gelten, oder das Nettogewicht, entweder durch Ver-
wiegung der Waare ohne die Tara oder der letzteren allein ermit-
teln lassen will. Bei Flüssigkeiten und anderen Gegenständen, deren
Nettogewicht nicht ohne Unbequemlichkeit ermittelt werden kann, weil
ihre Umgebung für den Transport und für die Aufbewahrung die-
selbe ist, wird die Tara nach dem Vereinszolltarif berechnet und der
Zollpflichtige hat kein Widerspruchsrecht gegen Anwendung desselben.
Die Zollbehörde ist befugt, die Nettoverwiegung eintreten zu lassen,
wenn eine von der gewöhnlichen abweichende Verpackungsart der
Waaren oder eine erhebliche Entfernung von den im Vereinszolltarif
angenommenen Tarasätzen bemerkbar wird.
IV. Bei den Hauptzollämtern an der Grenze ist jede Zollentrichtung und jede
durch das Vereinszollgesetz vorgeschriebene Abfertigung ohne Einschränkung
sowohl bei der Einfuhr als bei der Ausfuhr und Durchfuhr zulässig.
Bei Nebenzollämtern erster Klasse können Gegenstände, von welchen
die Gefälle nicht über zehn Thaler vom Zentner betragen, oder welche
nach der Stückzahl zu verzollen sind, in unbeschränkter Menge eingehen.
Höher belegte oder nach dem Werthe zu verzollende Gegenstände
dürfen nur dann über solche Aemter eingeführt werden, wenn die Ge-
fälle von dergleichen auf einmal eingehenden Waaren den Betrag von
hundert Thalern nicht übersteigen.
Zur Abfertigung der auf den Eisenbahnen eingehenden Waaren
mit Ladungsverzeichniß sind Nebenzollämter erster Klasse ohne Einschrän-
kung befugt.
Ueber Nebenzollämter zweiter Klasse können Waaren, welche
nicht höher als mit fünf Thalern für den Zentner belegt sind, oder
welche nach der Stückzahl oder nach dem Werthe zu verzollen sind, in
Mengen eingeführt werden, von welchen die Gefälle für die ganze
Waarenladung den Betrag von fünf und zwanzig Thalern nicht über-
steigen. Der Eingang von höher belegten Gegenständen ist nur in Mengen
von höchstens fünfzig Pfund zulässig. Vieh kann über Nebenzollämter
zweiter Klasse in unbeschränkter Menge eingehen.
Den Ausgangszoll können Nebenzollämter erster und zweiter Klasse
in unbeschränktem Betrage erheben.
Dieselben sind ferner zur Abfertigung der mit der Post eingehenden
Gegenstände ohne Einschränkung befugt.
Innerhalb der vorstehend bezeichneten Befugnisse können Neben-
zollämter erster und zweiter Klasse Waaren, welche mit Berührung des
Auslandes aus einem Theile des Vereinsgebietes in den andern versendet
werden, bei dem Aus- und Wiedereingang abfertigen.
Insoweit das Bedürfniß des Verkehrs es erfordert, werden einzelne
Nebenzollämter von der obersten Landes-Finanzbehörde mit erweiterter
Abfertigungsbefugniß, auch mit der Ermächtigung zur Ausstellung und
Erledigung von Begleitscheinen I. versehen werden.
Bundes- Gesetzbl. 1870. 24 V. Es