Praktische Bemerkungen über den Konkursprozeß. 153
von diesen speziellen Vorschriften eine Folgerung
auf die hier erörterte Frage zu ziehen. — Wenn
in den Anmerk. zu XIX, s. 6, lit. b. von einem
stillschweigenden Geständnisse per contumaciam
non respondentis gesprochen wird, so bezieht sich
dies auf Unterlassungen einer Erklärung, welche
das Gesetz unter der poena conkessi fordert,
und paßt demnach nicht hieher.
5) Die Vorschrift des Kap. IX, §s. 3, Nr. 1:
„Was weder specialiter noch generaliter
„widersprochen wird, bedarf auch keines Be-„weises“
bezieht sich nur auf das gewöhnliche Verfahren,
und nicht auf den Fall gänzlicher Unterlassung der
Erklärung auf die Klage, sondern vielmehr auf
den einer unvollständigen, nicht alle Umstände erschöpfenden
Erklärung.
6) Gönner rügt es im Komment. zur Nov.
von 1819, S. 459 als eine Inkonsequenz der Gerichtsordnung,
daß sie einerseits die Nichtbeibringung
der Legitimation im ersten Ediktstage mit
dem Verluste der Forderung bedroht, andrerseits
die Nichtbeachtung dieser Unterlassung für den Fall,
wenn darüber nicht exzipirt worden, vorschreibt.
Aus dieser Rüge erhellt, daß Gönner die Unterlassung
der Forderungs = Nachweisung im
ersten Ediktstage, im Falle der Forderung von
keiner Seite widersprochen wird, keineswegs für
unschädlich hält, weil er sonst seine Rüge nicht
auf die Bestimmungen über den Legitimationspunkt
beschränkt haben würde.
Nachschrift der Redaktion. Wir verkennen
nicht die Zweifelhaftigkeit der Sache, halten
aber die aufgestellte Ansicht nicht für richtig.
Was v
1) die behauptete Fiktion einer negativen