Full text : Blätter für Rechtssanwendung. IX. Band (9)

Praktische  Bemerkungen  über  den  Konkursprozeß.  153

von  diesen  speziellen  Vorschriften  eine  Folgerung
auf  die  hier  erörterte  Frage  zu  ziehen.  —  Wenn
in  den  Anmerk.  zu  XIX,  s.  6,  lit.  b.  von  einem
stillschweigenden  Geständnisse  per  contumaciam
non  respondentis  gesprochen  wird,  so  bezieht  sich
dies  auf  Unterlassungen  einer  Erklärung,  welche
das  Gesetz  unter  der  poena  conkessi  fordert,
und  paßt  demnach  nicht  hieher.

5)  Die  Vorschrift  des  Kap.  IX,  §s.  3,  Nr.  1:

„Was  weder  specialiter  noch  generaliter

„widersprochen  wird,  bedarf  auch  keines  Be-„weises“


bezieht  sich  nur  auf  das  gewöhnliche  Verfahren,
und  nicht  auf  den  Fall  gänzlicher  Unterlassung  der
Erklärung  auf  die  Klage,  sondern  vielmehr  auf
den  einer  unvollständigen,  nicht  alle  Umstände  erschöpfenden
  Erklärung.

6)  Gönner  rügt  es  im  Komment.  zur  Nov.
von  1819,  S.  459  als  eine  Inkonsequenz  der  Gerichtsordnung,
  daß  sie  einerseits  die  Nichtbeibringung
  der  Legitimation  im  ersten  Ediktstage  mit
dem  Verluste  der  Forderung  bedroht,  andrerseits
die  Nichtbeachtung  dieser  Unterlassung  für  den  Fall,
wenn  darüber  nicht  exzipirt  worden,  vorschreibt.
Aus  dieser  Rüge  erhellt,  daß  Gönner  die  Unterlassung
  der  Forderungs  =  Nachweisung  im
ersten  Ediktstage,  im  Falle  der  Forderung  von
keiner  Seite  widersprochen  wird,  keineswegs  für
unschädlich  hält,  weil  er  sonst  seine  Rüge  nicht
auf  die  Bestimmungen  über  den  Legitimationspunkt
beschränkt  haben  würde.

Nachschrift  der  Redaktion.  Wir  verkennen
  nicht  die  Zweifelhaftigkeit  der  Sache,  halten
  aber  die  aufgestellte  Ansicht  nicht  für  richtig.
  Was  v

1)  die  behauptete  Fiktion  einer  negativen