Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1870. (4)

§. 64. 
Nach Verkündung eines auf Strafe lautenden Erkenntnisses kann der An- 
trag nicht zurückgenommen werden. 
Die rechtzetige. Zurücknahme des Antrages gegen eine der vorbezeichneten 
Personen hat die Einstellung des Verfahrens auch gegen die anderen zur Folge. 
§. 65. 
Der Verletzte, welcher das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat, ist selbst- 
ständig zu dem Antrage auf Bestrafung berechtigt. 
So lange der Verletzte minderjährig ist, hat der gesetzliche Vertreter 
desselben, unabhängig von der eigenen Befugniß des Verletzten, das Recht, den 
Antrag zu stellen. 
 Bei bevormundeten Geisteskranken und Taubstummen ist der Vormund 
der zur Stellung des Antrages Berechtigte. 
§. 66. 
Durch Verjährung wird die Strafverfolgung und die Strafvollstreckung 
ausgeschlossen. 
§. 67. 
Die Strafverfolgung von Verbrechen verjährt, 
wenn sie mit dem Tode oder mit lebenslänglichem Zuchthaus bedroht 
sind, in zwanzig Jahren; · 
wenn sie im Höchstbetrage mit einer Freiheitsstrafe von einer längeren 
als zehnjährigen Dauer bedroht sind, in fünfzehn Jahren, 
wenn sie mit einer geringeren Freiheitsstrafe bedroht sind, in zehn 
Jahren. 
Die Strafverfolgung von Vergehen, die im Höchstbetrage mit einer län- 
geren als dreimonatlichen Gefängnißstrafe bedroht sind, verjährt in fünf Jahren, 
von anderen Vergehen in drei Jahren. 
Die Strafverfolgung von Uebertretungen verjährt in drei Monaten. 
Die Verjährung beginnt mit dem Tage, an welchem die Handlung be- 
gangen ist, ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt des eingetretenen Erfolges. 
§. 68. 
Jede Handlung des Richters, welche wegen der begangenen That gegen 
den Thäter gerichtet ist, unterbricht die Verjährung, 
Die Unterbrechung findet nur rücksichtlich desjenigen statt, auf welchen 
die Handlung sich bezieht. 
Nach der Unterbrechung beginnt eine neue Verjährung. 
§. 69. 
Ist der Beginn oder die Fortsetzung eines Strafverfahrens von einer Vor- 
frage abhängig, deren Entscheidung in einem anderen Verfahren erfolgen muß, 
so ruht die Verjährung bis zu dessen Beendigung.  
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.