Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1870. (4)

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Annahme einer solchen Herausforderung wird mit Festungshaft bis zu sechs 
Monaten bestraft. 
§. 202. 
Festungshaft von zwei Monaten bis zu zwei Jahren tritt ein, wenn bei 
der Herausforderung die Absicht, daß einer von beiden Theilen das Leben ver- 
lieren soll, entweder ausgesprochen ist oder aus der gewählten Art des Zwei- 
kampfs erhellt. 
§. 203. 
Diejenigen, welche den Auftrag zu einer Herausforderung übernehmen und 
ausrichten (Kartellträger), werden mit Festungshaft bis zu sechs Monaten bestraft. 
§. 204. 
Die Strafe der Herausforderung und der Annahme derselben, sowie die 
Strafe der Kartellträger fällt weg, wenn die Parteien den Zweikampf vor dessen 
Beginn freiwillig ausgegeben haben. 
§. 205. 
Der Zweikampf wird mit Festungshaft von drei Monaten bis zu fünf 
Jahren bestraft. . 
§.206. 
Wer seinen Gegner im Zweikampf tödtet, wird mit Festungshaft nicht 
unter zwei Jahren, und wenn der Zweikampf ein solcher war, welcher den Tod 
des einen von Beiden herbeiführen sollte, mit Festungshaft nicht unter drei 
Jahren bestraft. 
§. 207. 
Ist eine Tödtung oder Körperverletzung mittels vorsätzlicher Uebertretung 
der vereinbarten oder hergebrachten Regeln des Zweikampfs bewirkt worden, so 
ist der Uebertreter, sofern nicht nach den vorhergebenden Bestimmungen eine 
härtere Strafe verwirkt ist, nach den allgemeinen Vorschriften über das Ver- 
brechen der Tödtung oder der Körperverletzung zu bestrafen. 
§. 208. 
Hat der Zweikampf ohne Sekundanten stattgefunden, so kann die verwirkte 
Strafe bis um die Hälfte, jedoch nicht über zehn Jahre erhöht werden. 
§. 209. 
Kartellträger, welche ernstlich bemüht gewesen sind, den Zweikampf zu ver- 
hindern, Sekundanten, sowie zum Zweikampf zugezogene Zeugen, Aerzte und 
Wundärzte sind straflos. 
§. 210. 
Wer einen Anderen zum Zweikampf mit einem Dritten absichtlich, insonder- 
heit durch Bezeigung oder Androhung von Verachtung anreizt, wird, falls der 
Zweikampf stattgefunden hat, mit Gefängniß nicht unter drei Monaten bestraft. 
Bundes-Gesetzbl. 1870. 37 
	        
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