Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1870. (4)

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Hehler bestraft worden ist, darauf abermals eine dieser Handlungen begangen 
hat, und wegen derselben bestraft worden ist, wird, wenn er einen einfachen 
Diebstahl (§. 242.) begeht, mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren, wenn er einen 
schweren Diebstahl (§. 243.) begeht, mit Zuchthaus nicht unter zwei Jahren 
bestraft. 
Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt beim einfachen Diebstahl 
Gefängnißstrafe nicht unter drei Monaten, beim schweren Diebstahl Gefängniß- 
strafe nicht unter Einem Jahre ein. 
§. 245. 
Die Bestimmungen des §. 244. finden Anwendung, auch wenn die früheren 
Strafen nur theilweise verbüßt oder ganz oder theilweise erlassen sind, bleiben 
jedoch ausgeschlossen, wenn seit der Verbüßung oder dem Erlasse der letzten Strafe 
bis zur Begehung des neuen Diebstahls zehn Jahre verflossen sind. 
§. 246. 
Wer eine fremde bewegliche Sache, die er in Besitz oder Gewahrsam hat, 
sich rechtswidrig zueignet, wird wegen Unterschlagung mit Gefängniß bis zu drei 
Jahren und, wenn die Sache ihm anvertraut ist, mit Gefängniß bis zu fünf 
Jahren bestraft. . 
 Sind mildernde Umstände vorhanden, so kann auf Geldstrafe bis zu drei- 
hundert Thalern erkannt werden. 
Der Versuch ist strafbar. 
§. 247. 
Wer einen Diebstahl oder eine Unterschlagung gegen Angehörige, Vor- 
münder, Erzieher oder solche Personen, in deren Lohn oder Kost er sich befindet, 
begeht, ist nur auf Antrag zu verfolgen.  
Ein Diebstahl oder eine Unterschlagung, welche von Verwandten aufstei- 
gender Linie gegen Verwandte absteigender Linie oder von einem Ehegatten gegen 
den anderen begangen worden ist, bleibt straflos.  
Diese Bestimmungen finden auf Theilnehmer oder Begünstiger, welche 
nicht in einem der vorbezeichneten persönlichen Verhältnisse stehen, keine An- 
wendung. 
§. 248. 
Neben der wegen Diebstahls oder Unterschlagung erkannten Gefängrißstrafe 
kann auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte, und neben der wegen Diebstahls 
erkannten Zuchthausstrafe auf Zulässigkeit von Polizei-Aufsicht erkannt werden. 
Zwanzigster Abschnitt. 
Raub und Erpressung. 
§. 249. 
Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohun- 
gen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben eine fremde bewegliche Sache 

	        
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