203. Die Statuten der Akademie vom 31. März 1838. 439
$ı2 zu verfahren ist. Wenn mindestens drei Viertel der activen ordentlichen Mitglieder,
bei deren Berechnung dieselben Grundsätze gelten, in der Wahlversammlung
gegenwärtig sind, ist die Wahl entscheidend: im entgegengesetzten Falle findet
eine Walıl mit Vorbehalt, wie in den Classen ($ ı2) statt, und so lange die entscheidende
Walıl nicht erfolgt ist, hat der vorsitzende Secretar in jeder ordentlichen
Gesammtsitzung zu beinerken, dafs die Wahl noch schwebe.
$ 15.
Die geschehene Walıl eines ordentlichen Mitgliedes wird durch das vorgeordnete
Ministerium zu Unserer Bestätigung eingereicht.
$ 16.
Die Anciennetät aller ordentlichen Mitglieder der Akademie, ohne Unterschied
der Classen, richtet sich nach der Ordnung ihrer Wahl in der Gesammt- Akademie.
$ 17.
Die activen ordentlichen Mitglieder haben Sitz und entscheidende Stimme in
der Gesammt - Akademie und in ihrer Classe, und sind verpflichtet, allen Versammlungen
der Gesammt-Akademie und allen Sitzungen ihrer Classe beizuwohnen; die
ordentlichen Mitglieder der einen Classe haben auch das Recht, in den Sitzungen
der andern, jedoch ohne Stimmfähigkeit gegenwärtig zu seyn. Ferner sind die
ordentlichen Mitglieder berechtigt und verpflichtet, die in den $$ 45 ff. bestimmten
wissenschaftlichen Vorträge in der festgesetzten Reihefolge zu halten, und bei
Stellung der Preisaufgaben und Beurtheilung der Preisschriften nach $$ 63, 65 thätig
zu seyn; auch sind sie gehalten, sich den Geschäften zu unterziehen, welche ihnen
von der Gesammt- Akademie oa. ihrer Classe besonders aufgetragen werden. Wenn
sie aufser den Ferien verreisen, haben sie dem vorsitzenden Secretar davon schriftliche
Anzeige zu ınachen.
8 18.
Die Veteranen der Akademie sind von allen akademischen Verpflichtungen
entbunden, können aber alle Rechte eines ordentlichen Mitgliedes ausüben, und
werden daher zu allen Sitzungen, zu welchen eine besondere Einladung erfolgt,
in derselben Art wie die activen Mitglieder eingeladen, wenn sie sich nicht aller
Einladung ausdrücklich begeben haben. In den Fällen, in welchen eine schriftliche
Abstimmung stattfindet, ist ihnen auch der schriftliche Umlauf mitzutheilen,
falls sie diese Mittheilung nicht ausdrücklich ein für alleınal verbeten haben,
$ 19.
Die ordentlichen Mitglieder der Akademie haben, aufser den im Wesen ihrer
akademischen Stellung liegenden Befugnissen, die Berechtigung zur Benutzung aller
Unserer öffentlichen wissenschaftlichen und Kunstsammlungen und aller derartigen
Institute, und zwar nach der gröfsten Ausdehnung, welche gesetzlich stattfindet.
Sie haben aufserdem das Recht bei der hiesigen Universität Vorlesungen zu halten,
und geniefsen in dieser Beziehung gleiche Rechte mit den Professoren nach Malsgabe
der Universitäts- Statuten, haben sich aber auch nach den Festsetzungen der
letztern, inwiefern sie die Vorlesungen betreffen, zu richten. Wenn sich ein actives
ordentliches Mitglied der Akademie vorübergehend und ohne dafs deshalb seine
Eisrenschaft als ordentliches Mitglied aufgehoben wäre ($ 7), in einer andern Preufsischen
Universitäts-Stadt aufhält, oder wenn ein Veteran der Akademie sich daselbst
vorübergehend oder dauernd aufhält. so sind sie befugt, auch dort dasselbe
Recht auszuüben.