— 509 —
1. Es ist zu versichern, dass der Prozess wirklich Fragen
enthält, welche der gerichtlichen Entscheidung bedürfen.
2. Es muss sich aus der schriftlichen, eidlichen Erklärung
ergeben, dass der Antrag auf Anordnung einer Beweisaufnahme
im Auslande im guten Glauben gestellt wird. Liegt Grund zum
Argwohn vor, dass der Zeuge absichtlich von der Gerichtsstätte
fern gehalten wird, so erfolgt Abweisung des Antrages. Der
blosse Umstand, dass der Antragsteller mit dem Zeugen befreundet
ist oder eine Kontrolle über denselben ausübt, beweist
indessen noch nicht den Mangel des guten Glaubens. Dass der
Gedanke der Prozessverschleppung oder der Chikane fern liegt,
pflegt nur dann besonders versichert zu werden, wenn aus den
vorbereitenden Schriftsätzen in dieser Richtung ein Argwohn entstehen
könnte. Bei der Prüfung der Frage nach dem guten
Glauben werden alle den Antrag begleitenden Umstände in Rücksicht
gezogen. Um die bona fides ausser Zweifel zu setzen, ist
es ferner üblich, wenigstens einige der im Auslande zu vernehmenden
Personen namhaft zu machen, oder doch ausdrücklich zu erwähnen,
weshalb die Namhaftmachung einstweilen unterbleibt.
3. Es ist zu versichern, dass die Beweisaufnahme im Auslande
eine wirksame sein wird, d. h. wenn auch weniger wirksam
als an der (Gerichtsstätte, so doch geeignet, die Aussage des
Zeugen zu gewinnen und dieselbe gehörig zu sondiren. Hier entsteht
die wichtige Frage, ob man noch von einer Möglichkeit,
die Zeugenaussage gehörig zu sondiren, sprechen kann, wenn die
Beweisaufnahme vor einem deutschen Gericht stattzufinden hat.
In England ist man geneigt, diese Frage zu verneinen, weil die
deutsche Civilprozessordnung kein wirksames Kreuzverhör durch
den gegnerischen Prozessvertreter gestattet hat. Würde man in
Deutschland zulassen, dass die Aufnahme des Beweises vor dem
britischen Konsul erfolgt, mithin vor einer Person, welche nicht
an die deutschen Prozessregeln gebunden ist und nach den englischen
Prozessvorschriften verfahren kann, so dürften die in Eng-