Full text : Geschichte der Königlich Preussischen Akademie der Wissenschaften zu Berlin. Erster Band Zweite Hälfte.

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1.  Es  ist  zu  versichern,  dass  der  Prozess  wirklich  Fragen
enthält,  welche  der  gerichtlichen  Entscheidung  bedürfen.

2.  Es  muss  sich  aus  der  schriftlichen,  eidlichen  Erklärung
ergeben,  dass  der  Antrag  auf  Anordnung  einer  Beweisaufnahme
im  Auslande  im  guten  Glauben  gestellt  wird.  Liegt  Grund  zum
Argwohn  vor,  dass  der  Zeuge  absichtlich  von  der  Gerichtsstätte
fern  gehalten  wird,  so  erfolgt  Abweisung  des  Antrages.  Der
blosse  Umstand,  dass  der  Antragsteller  mit  dem  Zeugen  befreundet
  ist  oder  eine  Kontrolle  über  denselben  ausübt,  beweist
indessen  noch  nicht  den  Mangel  des  guten  Glaubens.  Dass  der
Gedanke  der  Prozessverschleppung  oder  der  Chikane  fern  liegt,
pflegt  nur  dann  besonders  versichert  zu  werden,  wenn  aus  den
vorbereitenden  Schriftsätzen  in  dieser  Richtung  ein  Argwohn  entstehen
  könnte.  Bei  der  Prüfung  der  Frage  nach  dem  guten
Glauben  werden  alle  den  Antrag  begleitenden  Umstände  in  Rücksicht
  gezogen.  Um  die  bona  fides  ausser  Zweifel  zu  setzen,  ist
es  ferner  üblich,  wenigstens  einige  der  im  Auslande  zu  vernehmenden
  Personen  namhaft  zu  machen,  oder  doch  ausdrücklich  zu  erwähnen,
  weshalb  die  Namhaftmachung  einstweilen  unterbleibt.

3.  Es  ist  zu  versichern,  dass  die  Beweisaufnahme  im  Auslande
  eine  wirksame  sein  wird,  d.  h.  wenn  auch  weniger  wirksam
als  an  der  (Gerichtsstätte,  so  doch  geeignet,  die  Aussage  des
Zeugen  zu  gewinnen  und  dieselbe  gehörig  zu  sondiren.  Hier  entsteht
  die  wichtige  Frage,  ob  man  noch  von  einer  Möglichkeit,
die  Zeugenaussage  gehörig  zu  sondiren,  sprechen  kann,  wenn  die
Beweisaufnahme  vor  einem  deutschen  Gericht  stattzufinden  hat.
In  England  ist  man  geneigt,  diese  Frage  zu  verneinen,  weil  die
deutsche  Civilprozessordnung  kein  wirksames  Kreuzverhör  durch
den  gegnerischen  Prozessvertreter  gestattet  hat.  Würde  man  in
Deutschland  zulassen,  dass  die  Aufnahme  des  Beweises  vor  dem
britischen  Konsul  erfolgt,  mithin  vor  einer  Person,  welche  nicht
an  die  deutschen  Prozessregeln  gebunden  ist  und  nach  den  englischen
  Prozessvorschriften  verfahren  kann,  so  dürften  die  in  Eng-