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§. 341.
Ein Beamter, welcher vorsätzlich, ohne hierzu berechtigt zu sein, eine Ver-
haftung oder vorläufige Ergreifung und Festnahme oder Zwangsgestellung vor-
nimmt oder vornehmen läßt, oder die Dauer einer Freiheitsentziehung verlän-
gert, wird nach Vorschrift des §. 239., jedoch mindestens mit Gefängniß von
drei Monaten bestraft.
§. 342.
Ein Beamter, der in Ausübung oder in Veranlassung der Ausübung
seines Amtes einen Hausfriedensbruch (§. 123.) begeht, wird mit Gefängniß bis
zu Einem Jahre oder mit Geldstrafe bis zu dreihundert Thalern bestraft.
§. 343.
Ein Beamter, welcher in einer Untersuchung Zwangsmittel anwendet oder
anwenden läßt, um Geständnisse oder Aussagen zu erpressen, wird mit Zuchthaus
bis zu fünf Jahren bestraft.
§. 344.
Ein Beamter, welcher vorsätzlich zum Nachtheile einer Person, deren Un-
schuld ihm bekannt ist, die Eröffnung oder Fortsetzung einer Untersuchung bean-
tragt oder beschließt, wird mit Zuchthaus bestraft.
§. 345.
Gleiche Strafe trifft den Beamten, welcher vorsätzlich eine Strafe voll-
strecken läßt, von der er weiß, daß sie überhaupt nicht oder nicht der Art oder
dem Maße nach vollstreckt werden darf.
Ist die Handlung aus Fahrlässigkeit begangen, so tritt Gefängnißstrafe
oder Festungshaft bis zu Einem Jahre oder Geldstrafe bis zu dreihundert Tha-
lern ein.
§. 346.
Ein Beamter, welcher vermöge seines Amtes bei Ausübung der Straf-
gewalt oder bei Vollstreckung der Strafe mitzuwirken hat, wird mit Zuchthaus
bis zu fünf Jahren bestraft, wenn er in der Absicht, Jemand der gesetzlichen
Strafe rechtswidrig zu entziehen, die Verfolgung einer strafbaren Handlung
unterläßt, oder eine Handlung begeht, welche geeignet ist, eine Freisprechung oder
eine dem Gesetze nicht entsprechende Bestrafung zu bewirken, oder die Vollstreckung
der ausgesprochenen Strafe nicht betreibt, oder eine gelindere als die erkannte
Strafe zur Vollstreckung bringt.
Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Gefängnißstrafe nicht unter
Einem Monat ein.
§. 347.
Ein Beamter, welcher einen Gefangenen, dessen Beaufsichtigung, Beglei-
tung oder Bewachung ihm anvertraut ist, vorsätzlich entweichen läßt oder dessen
Befreiung vorsätzlich bewirkt oder befördert, wird mit Zuchthaus bis zu fünf
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