Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1870. (4)

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§. 341. 
Ein Beamter, welcher vorsätzlich, ohne hierzu berechtigt zu sein, eine Ver- 
haftung oder vorläufige Ergreifung und Festnahme oder Zwangsgestellung vor- 
nimmt oder vornehmen läßt, oder die Dauer einer Freiheitsentziehung verlän- 
gert, wird nach Vorschrift des §. 239., jedoch mindestens mit Gefängniß von 
drei Monaten bestraft. 
§. 342. 
Ein Beamter, der in Ausübung oder in Veranlassung der Ausübung 
seines Amtes einen Hausfriedensbruch (§. 123.) begeht, wird mit Gefängniß bis 
zu Einem Jahre oder mit Geldstrafe bis zu dreihundert Thalern bestraft. 
§. 343. 
 Ein Beamter, welcher in einer Untersuchung Zwangsmittel anwendet oder 
anwenden läßt, um Geständnisse oder Aussagen zu erpressen, wird mit Zuchthaus 
bis zu fünf Jahren bestraft. 
§. 344. 
Ein Beamter, welcher vorsätzlich zum Nachtheile einer Person, deren Un- 
schuld ihm bekannt ist, die Eröffnung oder Fortsetzung einer Untersuchung bean- 
tragt oder beschließt, wird mit Zuchthaus bestraft. 
§. 345. 
Gleiche Strafe trifft den Beamten, welcher vorsätzlich eine Strafe voll- 
strecken läßt, von der er weiß, daß sie überhaupt nicht oder nicht der Art oder 
dem Maße nach vollstreckt werden darf. 
Ist die Handlung aus Fahrlässigkeit begangen, so tritt Gefängnißstrafe 
oder Festungshaft bis zu Einem Jahre oder Geldstrafe bis zu dreihundert Tha- 
lern ein. 
§. 346. 
Ein Beamter, welcher vermöge seines Amtes bei Ausübung der Straf- 
gewalt oder bei Vollstreckung der Strafe mitzuwirken hat, wird mit Zuchthaus 
bis zu fünf Jahren bestraft, wenn er in der Absicht, Jemand der gesetzlichen 
Strafe rechtswidrig zu entziehen, die Verfolgung einer strafbaren Handlung 
unterläßt, oder eine Handlung begeht, welche geeignet ist, eine Freisprechung oder 
eine dem Gesetze nicht entsprechende Bestrafung zu bewirken, oder die Vollstreckung 
der ausgesprochenen Strafe nicht betreibt, oder eine gelindere als die erkannte 
Strafe zur Vollstreckung bringt. 
Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Gefängnißstrafe nicht unter 
Einem Monat ein. 
§. 347. 
Ein Beamter, welcher einen Gefangenen, dessen Beaufsichtigung, Beglei- 
tung oder Bewachung ihm anvertraut ist, vorsätzlich entweichen läßt oder dessen 
Befreiung vorsätzlich bewirkt oder befördert, wird mit Zuchthaus bis zu fünf 
40* Jah-
	        
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