Metadata: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1857. (48)

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Entscheidung vorgelegt, welche jedoch bei Gegenständen, die das Ganze des 
Kredicsysiems betreffen, nur eine interimistische ist, und definitiv nur von dem 
Engeren Ausschusse und resp. dem Generallandtage getroffen werden kann. 
. 95. 
Die Generallandschafts-Direktion hat die Oberaufsicht uber sämmtliche 
zum Kreditspsiem gehörige Kassen. Sie hat sämmtliche dahin gehörige, von 
den Departementsdirektionen einzusendende Rechnungen zu revidiren und festzu- 
setzen, die Generalrechnung zusammenzustellen und dem Engeren Ausschusse 
zur Dechargeleistung vorzulegen (clr. I. 118.). 
In schleunigen Fällen ist die Generaldirektion vermittelst des eigenthüm- 
lichen Fonds oder des Kredits der Landschaft, ohne andere, als die allgemeine 
gesetzliche Veramwortlichkeit, jedoch unter Zuziehung der vier Departements-= 
Direktoren oder der von denselben zu ernennenden Subslikuten, zum Besten des 
landschaftlichen Systems zu operiren ermaächtigt. 
S. 96. 
Sie empfängt die Besiände der bei den Departementsdirektionen nicht 
erhobenen kurrenten Zinsen zur weiteren Auszahlung an die sich bei ihr mel- 
denden Gläubiger. 
g. 97. 
Sie ist berechtigt, so oft sie es fuͤr gut befindet, Kassenvisitationen an- 
zustellen, Rechnungen zu fordern, zu untersuchen und aus den Departements- 
Direktionen Abgeordnete zu diesem Geschäfte zu ernennen. 
C. 98. 
Der Generaldirektion liegt die Superrevision sämmtlicher Anleihe#aren 
und deren Finalfestsetzung durch Ertheilung des Superrevisionsattestes, sowie 
die Genehmigung der Pfandbriefsanleihen und der Abschreibungs= und Libera- 
tionskonsense ob (clr. W. 154. 158S.). 
Auch ist sie befugt, sowohl die Sequestrationsakten, als auch die Se- 
questrationen in loco selbst reoidiren zu lassen, wobei sie, wenn Gegenvor= 
stellungen gegen einen ernannten Kommissarius gemacht werden, veranlaßt ist, 
die Gründe zu prufen, und nach Bewandtniß der Umstände einen anderen Kom- 
missarius zu ernennen. 
S. 99. 
Sie führt den Schriftwechsel mit allen Behbrden in allen Angelegen- 
heiten, die das Ganze des Kreditsystems und das allgemeine Interesse der ver- 
bundenen Gutsbesitzer betreffen, wobei diejenige Korrespondenz, welche zwischen 
den Königlichen Ministerien und dem Königlichen Kommissarius mit der General= 
Direktion, mit den Departementsdirektionen et vice versa in allgemeinen An- 
gelegen-
	        
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