Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1870. (4)

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welchen die fernere Erhebung der nach der vorstehenden Bestimmung unzulässigen 
Abgaben aufhört.  
§. 2. 
Für die Aufhebung der nach §. 1. unzulässigen Abgaben wird alsdann 
eine Entschädigung geleistet, wenn das Recht zur Erhebung der Abgabe auf einem 
lästigen Privatrechtstitel beruht und nicht einem Bundesstaate zusteht. 
Die Leistung der Entschädigung erfolgt aus der Bundeskasse; die Ent- 
schädigung besteht in dem achtzehnfachen Betrage des durchschnittlichen Reinertrages 
der Abgabe aus den drei Jahren 1867., 1868. und 1869. 
Der Antrag auf Entschädigung ist bei Vermeidung der Präklusion bis 
zum 1. Junuar 1871. an das Bundeskanzler-Amt zu richten. Wenn dasselbe den 
Anspruch ganz oder theilweise zurückweist, so findet gegen diese Entscheidung der 
Rechtsweg statt. Die Klage muß binnen einer Frist von 90 Tagen, von dem 
Tage der zurückweisenden Entscheidung an gerechnet, erhoben werden; sie ist gegen 
den Bundesfiskus, vertreten durch das Bundeskanzler-Amt, zu richten, und bei 
dem Stadtgerichte zu Berlin als dem zuständigen Prozeßgerichte erster Instanz 
anzubringen. In letzter Instanz wird von dem Bundes-Oberhandelsgerichte 
entschieden.  
§. 3. 
Abgaben, welche als Entschädigungen an Besitzer von Wasserwerken, ins- 
besondere Wehren zu betrachten sind, gehören nicht zu den nach der Bestimmung 
des §. 1. unzulässigen. Es dürfen jedoch vom 1. Januar 1872. an dergleichen 
Abgaben: 
1) nur in Gelde nach Tarifen, welche von den Landesregierungen festgestellt 
worden, erhoben werden;  
2) den Betrag, in welchem sie bisher erhoben sind, und das Maaß einer 
billigen Entschädigung für geleistete Dienste, Beschädigung der Wehre, 
oder gehinderten Betrieb nicht überschreiten;  
3) bei neu angelegten Mühlen oder nicht mehr vorhandenen Wehren überall 
nicht erhoben werden. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Bundes-Insiegel. 
Gegeben Schloß Babelsberg, den 1. Juni 1870. 
(L. S.) Wilhelm. 
 Gr. v. Bismarck-Schönhausen. 
 
47* (Nr. 504.)
	        
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