Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1870. (4)

Die Prüfungsgebühren betragen, einschließlich des etwaigen Stempels, für 
die Steuermannsprüfung 5 Thlr. und für die Schifferprüfung zur großen Fahrt 
10 Thlr. und müssen vor Beginn der schriftlichen Prüfung eingezahlt werden. 
§. 22. 
Ueber jede Prüfung ist ein von allen Kommissionsmitgliedern zu unter- 
schreibendes, summarisches Protokoll aufzunehmen, welches nebst den schriftlichen 
Arbeiten der Geprüften bei den Kommissionsakten verbleibt. 
Die in jedem der drei Prüfungsabschnitte ertheilten Prädikate werden in 
das Prüfungsheft eingetragen. 
Ueber die Prüfungsverhandlungen dürfen an dritte Personen Mittheilungen 
nicht gemacht werden.  
§. 23. 
Zur Beaufsichtigung des Steuermanns- und Schifferprüfungswesens im 
Gebiete des Norddeutschen Bundes bestellt der Bundeskanzler nach Anhörung 
des Bundesraths- Ausschusses für Handel und Verkehr die erforderliche Anzahl 
Inspektoren. 
Diese haben darauf zu achten, daß die in Bezug auf die Prüfungen er- 
lassenen Vorschriften befolgt und daß überall gleichmäßige Anforderungen an die 
Prüflinge gestellt werden. 
Sie sind insbesondere befugt: 
1) den Prüfungen und den Verhandlungen der Prüfungskommissionen bei- 
zuwohnen und von den schriftlichen Arbeiten der Prüflinge Einsicht zu 
nehmen;   
2)  bei der mündlichen Prüfung einzelne Materien zu bezeichnen, aus welchen 
den Prüflingen Fragen vorzulegen sind; 
3) gegen die Entscheidung der Prüfungskommission Einspruch zu erheben, 
falls  diese den bestehenden Vorschriften zuwider einem Prüflinge das 
Prädikat: „Bestanden"“ oder „Mit Auszeichnung bestanden“ 
statt des Prädikats: „Nicht bestanden“ zu ertheilen beabsichtigt. 
Gelingt es in einem solchen Falle nicht, eine Verständigung herbei- 
zuführen, so hat der Inspektor sofort dem Bundeskanzler Bericht zu 
erstatten, welcher demnächst in der Sache endgültig entscheidet. 
2. An-
	        
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