Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1870. (4)

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16) Bestimmung der Breite 
*a) dur Höhen der Gestirne im Meridian, 
*b) durch Höhen der Sonne und Fixsterne in der Nähe des Meridians, 
*c) durch zwei Sonnenhöhen. 
* 17) Bestimmung der Mißweisung 
a) durch Amplituden der Sonne, 
b) durch Azimuthe der Sonne. 
18) Bestimmung der örtlichen Ablenkung der Kompasse an Bord. 
19) Berechnung der Hochwasserzeit. Berichtigung der Lothung auf Niedrig- 
wasser. 
20) Bestimmung der Ortzzeit 
a) durch Einzelhöhen der Gestirne, 
* b) durch gleiche Höhen der Sonne. 
* 21) Bestimmung von Stand und Gang der Chronometer. 
22) Bestimmung der Länge 
*a) durch Chronometer, 
*b) durch Monddistanzen. 
23) Gebrauch der Barometer und Thermometer. 
* 24) Kenntniß der Luft- und Meeresströmungen im Allgemeinen und des 
Gesetzes der Stürme im Besonderen. 
* 25) Führung des Schiffsjournals. 
D. Seemannschaft. 
1) Kenntniß der Haupt- und Rundhölzer von Seeschiffen. 
2) Kenntniß der Einrichtung und der Ausrüstung der Schiffe, der Stärke 
und Länge des sehenden und laufenden Gutes, sowie der Ketten und 
des Gewichts der Anker. 
3) Auf- und Abtakelung der Seeschiffe. 
4) Stauung der Ladung. 
5) Schiffsmanöver bei jedem Wetter. 
* 6) Kenntniß der Vorschriften über Nacht- und Rebelsignale, sowie über 
das Ausweichen der Schiffe. 
7) Gebrauch des Signalbuchs für die Kauffahrteischiffe aller Nationen. 
8) Kenntniß der Rettungsmaaßregeln bei Strandungen und anderen See- 
Unfällen. 
An-
	        
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