8 1438
8 1439
8 1441
l 1442
8 14
A
Erläuterungen
c) Schulden machen, die aus dem G’famtgute! befriedigt
werden müssen nämlich in den Note 26 zu § 1459
bezeichneten Fällen. Man beachte § 1459 8*
Unter den Begriff „verfügen“ fallen nicht die letztwilligen fügungen
Cstamente usw.). Volr- einen „Anteil“ am Gesamtgute kann *
hegatte völlig unbeschränkt „letzt willig verfügen“ (vgl. jedoch
das „Pflichtteilsrecht"“).
2) z. B. minderjährig 88 106, 114.
3) Die „allgemeine Gütergemeinschaft“ ist eine Rechtsgemeinschaft zur
gesamten Hand vgl. Note 1 C zu § 705, Note 3 zu § 741, Note 2 zu § 1008,
bu ce auf den Namen des einen Ehegatten allein eingetragenen oder eintragbaren
Rechten (Grundstücks-Eigentum, Hy othekenforderungen, Grundç
ne Ehegatte
B. als Eigentümer des Grundstücks eingetragen
ist, kann er wegen des „öffentlichen Glaubens des Grundbuchs"“ (88 891—893)
das Grundstück trotz § 1445 allein an einen Dritten wirksam auflassen, es
sei denn, daß dem Dritten das Bestehen der Gütergemeinschaft bekannt
war, in welchem Falle der Dritte sich die Ansechtun * det Auflassung von dem
nicht eingetragenen „Ehegatten“ gefallen lassen muß.
r—t bei Weigerung „Klage“ erheben. vgl. Note 4, §§ 894 ff. und
ferner 2, 34, 35, 48 GBO.
aHalogen. Sonderzut B. die zu einem Familien= Fideikommiß
gehören n Eegenstände, Bauerngüter mit Anerbenrecht, ein Nießrauch.
ogl rsx Noten zu 8 399.
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n 10 18—14 und nach § 1431 insbesondere § 1435.
10) Es besteht also nicht „Miteigentum“, sondern die sogen. Rechtsgemeinschaft
zur gesamten Hand vgl. Note 3. Nach § 860 3PO. „ist der Anteil
eines der Ehegatten am Gesamtgut und an den einzelnen dazu
gehörenden Gegenständen der Pfändung nicht unterworfen. Nach Beöndipung
der Gemeinschaft ist der Anteil am Gesamtgute zu Gunsten der
Eläubiger des Anteilsberechtigten der Pfändung unterworfen.“ Infolgedessen
gehört, wenn über das rmögen der Ehefrau der Konkurs eröffnet
wird, ihr Anteil am Gesamtgute nicht zur „Konkursmasse“. Es gilt
solgender: Wird „Konkurs“ über das Vermögen des Mannes eröffnet,
o gehört das ganie GEesamtgut zur Konkursmasse. Eine Auseinandersetzung
wegen des Gesamtgutes zwischen den Ehegatten findet nicht statt.
Durch das Konkursverfahren über das Vermögen der Ehefrau wird das
Eesamtgut nicht berührt. Diesem letzteren Konkursverfahren unterliegt
nur etwaiges „Vorbehaltsgut“ der Frau und ihr W en. „Sondergut“,
soweit es der Zwangsvollstreckung unterliegt (6 1, 2 KO.). Gläubiger
er Frau, die aus dem „Gesamtgute“ Befriedigung verlangen können Gl.
Note 26 zu § 1459), müssen gegen den Mann vorgehen (Zwangsvollstreckung
Lonkur= ii: Aen nach § 1459 Abs. 2 haftet.
11 7 ff., .
12 r Mann ist nur durch die 88 1444—1446 beschränkt. vgl. 88 1447
bis 1449 und Note 1 B. II. 1. — Die Frau hat kein Recht, einer Verwaltungshandlung
des Mannes Sr widersprechen. Sie kann jedoch, wenn
der Mann die künftigen Rechte der Frau am Gesamtgute (die ihr nach
Aufshebung der Gütergemeinschaft zustehenden) gefährdet, insbesondere
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