Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1870. (4)

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Anlage III. 
Schifferprüfung für kleine Fahrt. 
Die Prüfung für Schiffer auf kleiner Fahrt erstreckt sich auf folgende 
Gegenstände: 
A. Sprachen. 
Kenntniß der Deutschen Sprache bis zur Fähigkeit, sich mündlich und 
schriftlich verständlich auszudrücken. 
Die Landesregierungen können in einzelnen Fällen aus besonderen Grün- 
den die gleiche Kenntniß einer anderen Sprache für genügend erklären. 
B. Mathematik. 
*1) Die vier Grundrechnungsarten mit gewöhnlichen Brüchen und Dezimal- 
brüchen und die Regeldetri.   
2) Kenntniß der einfacheren geometrischen Begriffe von Linien, Winkeln 
und Dreiecken, sowie von dem Kreise und der Kugel. 
C. Nautik. 
1) Begriff der geographischen Breite und Länge. 
*2)  Aufstellung und Gebrauch der Steuerkompasse. 
*3) Einrichtung und Gebrauch der gewöhnlichen Loggs. 
*4) Aufmachung des Etmals nach Koppelkurs und Mittelbreite. 
*5) Gebrauch der Seekarten; Eintragung des Schiffsortes nach Peilung und 
Abstand, Kurs und Distanz, Breite und Länge, sowie nach Lothungen; 
Ermittelung  von Kurs und Distanz durch die Karte. 
6) Gebrauch des Spiegel-Oktanten. 
*7)  Berichtigung der beobachteten Sonnenhöhe. 
*8) Bestimmung der Breite durch die Höhe der Sonne im Meridian. 
*9) Bestimmung der Hochwasserzeit. 
10) Führung des Schiffsjournals. 
D. Seemannschaft. 
3 Kenntniß der Haupt- und Rundhölzer von Seeschiffen, 
2) Kenntniß der Einrichtung und der Ausrüstung der Schiffe der Stärke 
und Länge des stehenden und laufenden Gutes, sowie der Ketten und 
des Gewichts der Anker. 
3) Auf- und Abtakelung der Seeschiffe. 
4) Stauung der Ladung. 
5) Schiffsmanöver bei jedem Wetter. 
6) Kenntniß der Vorschriften über Nacht- und Nebelsignale, sowie über 
das Ausweichen der Schiffe. 
7) Gebrauch des Signalbuches für die Kauffahrteischiffe aller Nationen. 
8) Kenntniß der Rettungsmaaßregeln bei Strandungen und anderen See- 
Unfällen. 
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