Full text : Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1901. (33)

Aus-  und

364  XXII.

817.

Nach  Ankunft  an  den  Lösch-  und  Ladeplätzen  und  jedenfalls  vor  Beginn  der  Aus-  und
Einladung  hat  der  Schiffsführer  dem  Hafeubeamten  des  Bezirks  die  auf  die  Ladung  sich
beziehenden  Papiere  nebst  der  Deklaration  der  Ladung  vorzulegen.

Auf  Verlangen  der  Hafenbeamten  sind  bei  der  Anmeldung  jedesmal  auch  die  übrigen
Schiffspapiere  (Patente,  Aichscheine,  Schiffsatteste  und  Dampfkesselrevisionsbücher),  die  Dienstund
  Arbeitsbücher  der  Mannschaft  und  die  Quittungskarten  zur  Prüfung  vorzulegen.

8  18.
Das  Aus=  und  Einladen  der  Schiffe  erfolgt  in  der  Regel  in  der  Reihenfolge,  in  der

Einladen  der  sie  angemeldet  und  im  Schiffsregister  eingetragen  sind.  Die  Hafenverwaltung  ist  jedoch  be-Schifse.



Niederlegung

der  Güter.

Abmeldung.

Stillliegende
Schiffe.

rechtigt,  wenn  triftige  Gründe  dies  verlangen,  Abweichungen  von  dieser  Regel  zu  verfügen.

8  19.

Das  Aus=  und  Einladegeschäft  muß  unaufgehalten  vor  sich  gehen.  Bei  Verzögerungen
kann  die  Entfernung  des  Schiffes  von  der  Anlandestelle  verfügt  und  das  im  Schiffsregister
nächstfolgende  Schiff  zur  vollständigen  Aus=  und  Einladung  zugelassen  werden.

§  20.
Die  Güter  dürfen,  soweit  es  sich  um  öffentliche  Lagerplätze  handelt,  nur  an  den  von  der
Hafenverwaltung  bezeichneten  Stellen  niedergelegt  werden.
Die  Verfügung  über  diese  Güter  und  ihre  Abfuhr  muß  binnen  48  Stunden  erfolgen.
Nach  Ablauf  der  Frist  kann  die  Hafenverwaltung  die  Güter  auf  Kosten  des  Eigenthümers
abführen  lassen,  vorbehaltlich  der  Erhebung  der  für  solche  Fälle  besonders  geordneten  Gebühren.

8  21.

Schiffe,  die  das  Hafengebiet  verlassen,  haben  sich  vorher  bei  demjenigen  Hafenbeamten  zu
melden,  in  dessen  Bezirk  sie  zuletzt  aus=  und  eingeladen  haben.  Nachdem  sie  sich  ausgewiesen
haben,  daß  sie  ihren  Verpflichtungen  gegen  die  Hafenverwaltung  nachgekommen  sind,  wird
ihnen  unter  Zustellung  der  Auslaufkarte  die  Erlaubniß  zur  Ausfahrt  ertheilt.

Schiffe,  die  von  einer  Hafenabtheilung  in  eine  andere  fahren  wollen,  haben  sich  in  jener
ab=  und  in  dieser  wieder  anzumelden.  Ab=  und  Wiederanmeldung  werden  auf  der  ursprünglichen
  Einlaßkarte  vermerkt.  Führt  ein  solcher  Schiffer  Verschlußgüter,  die  in  der  ersten
Hafenabtheilung  theilweise  gelöscht  wurden,  so  wird,  wenn  nicht  amtliche  Begleitung  erfolgt,
auf  der  Einlaßkarte  auch  die  Art  der  Verschlußanlage,  Zahl  der  Bleie  u.  s.  w.  von  dem
Hafenaufsichtsbeamten  vermerkt.

8  22.

Schiffe,  die  nicht  in  der  Aus=  oder  Einladung  begriffen  sind,  können,  wenn  ihre  Au—
wesenheit  dem  Verkehr  hinderlich  ist,  au  die  vorläufigen  Liegeplätze  (§  3  Ziffer  10,  2  und  5)
verwiesen  werden.