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sie ein Zeugniß der Kreis-Ersatzkommission darüber beigebracht haben,
daß sie die Entlassung nicht blos in der Absicht nachsuchen, um sich der
Dienstpflicht im stehenden Heere oder in der Flotte zu entziehen;
2) Militairpersonen, welche zum stehenden Heere oder zur Flotte gehören,
Offizieren des Beurlaubtenstandes und Beamten, bevor sie aus dem
Dienste entlassen sind;
3) den zur Reserve des stehenden Heeres und zur Landwehr, sowie den zur
Reserve der Flotte und zur Seewehr gehörigen und nicht als Offiziere
angestellten Personen, nachdem sie zum aktiven Dienste einberufen
worden sind.
§. 16.
Norddeutschen, welche nach dem Königreich Bayern, dem Königreich Würt-
temberg oder dem Großherzogthum Baden oder nach den nicht zum Bunde ge-
hörigen Theilen des Großherzogthums Hessen auswandern wollen, ist im Falle
der Reziprozität die Entlassung zu verweigern, so lange sie nicht nachgewiesen
haben, daß der betreffende Staat sie aufzunehmen bereit ist.
§. 17.
Aus anderen als aus den in den §§. 15. und 16. bezeichneten Gründen
darf in Friedenszeiten die Entlassung nicht verweigert werden. Für die Zeit
eines Krieges oder einer Kriegsgefahr bleibt dem Bundespräsidium der Erlaß
besonderer Anordnung vorbehalten.
§. 18.
Die Entlassungs- Urkunde bewirkt mit dem Zeitpunkte der Aushändigung
den Verlust der Staatsangehörigkeit.
Die Entlassung wird unwirksam, wenn der Entlassene nicht binnen sechs
Monaten vom Tage der Aushändigung der Entlassungs-Urkunde an seinen
Wohnsitz außerhalb des Bundesgebietes verlegt oder die Staatsangehörigkeit in
einem anderen Bundesstaate erwirbt.
§. 19.
Die Entlassung erstreckt sich, insofern nicht dabei eine Ausnahme gemacht
wird, zugleich auf die Ehefrau und die noch unter väterlicher Gewalt stehenden
minderjähriger Kinder.
§. 20.
Norddeutsche, welche sich im Auslande aufhalten, können ihrer Staats-
angehörigkeit durch einen Beschluß der Centralbehörde ihres Heimathsstaates ver-
lustig erklärt werden, wenn sie im Falle eines Krieges oder einer Kriegsgefahr
einer durch das Bundespräsidium für das ganze Bundesgebiet anzuordnenden
ausdrücklichen Aufforderung zur Rückkehr binnen der darin bestimmten Frist keine
Folge leisten.
§. 21.
Norddeutsche, welche das Bundesgebiet verlassen und sich zehn Jahre lang
un-