Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1870. (4)

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ununterbrochen im Auslande aufhalten, verlieren dadurch ihre Staatsangehörig- 
keit. Die vorbezeichnete Frist wird von dem Zeitpunkte des Austritts aus 
dem Bundesgebiete oder, wenn der Austretende sich im Besitz eines Reisepapieres 
oder Heimathsscheines befindet, von dem Zeitpunkte des Ablaufs dieser Papiere 
an gerechnet. Sie wird unterbrochen durch die Eintragung in die Matrikel 
eines Bundeskonsulats. Ihr Lauf beginnt von Neuem mit dem auf die Löschung 
in der Matrikel folgenden Tage. 
Der hiernach eingetretene Verlust der Staatsangehörigkeit erstreckt sich 
zugleich auf die Ehefrau und die unter väterlicher Gewalt stehenden minder- 
jährigen  Kinder, soweit sie sich bei dem Ehemanne, beziehungsweise Vater 
befinden. 
Für Norddeutsche, welche sich in einem Staate des Auslandes mindestens 
fünf Jahre lang ununterbrochen aufhalten und in demselben zugleich die Staats- 
angehörigkeit erwerben, kann durch Staatsvertrag die zehnjährige Frist bis auf 
eine fünfjährige vermindert werden, ohne Unterschied, ob die Bethelligten sich im 
Besitze eines Reisepapieres oder Heimathsscheines befinden oder nicht.  
Norddeutschen, welche ihre Staatsangehörigkeit durch zehnjährigen Aufent- 
halt im Auslande verloren und keine andere Staatsangehörigkeit erworben haben, 
kann die Staatsangehörigkeit in dem früheren Heimathsstaate wieder verliehen 
werden, auch ohne daß sie sich dort niederlassen. 
Norddeutsche, welche ihre Staatsangehörigkeit durch zehnjährigen Aufent- 
halt im Auslande verloren haben und demnächst in das Gebiet des Norddeutschen 
Bundes zurückkehren, erwerben die Staatsangehörigkeit in demjenigen Bundes- 
staate, in welchem sie sich niedergelassen haben, durch eine von der höheren Ver- 
waltungsbehörde  ausgefertigte Aufnahme-Urkunde, welche auf Nachsuchen ihnen 
ertheilt werden muß.  
§. 22. 
Tritt ein Norddeutscher ohne Erlaubniß seiner Regierung in fremde Staats- 
dienste, so kann die Centralbehörde seines Heimathsstaates denselben durch Be- 
schluß seiner Staatsangehörigkeit verlustig erklären, wenn er einer ausdrücklichen 
Aufforderung zum Austritte binnen der darin bestimmten Frist keine Folge 
leistet. 
§. 23. 
Wenn ein Norddeutscher mit Erlaubniß seiner Regierung bei einer frem- 
den Macht dient, so verbleibt ihm seine Staatsangehörigkeit. 
§. 24. 
Die Ertheilung von Aufnahme-Urkunden und in den Fällen des §. 15. 
Absatz 1. von Entlassungs- Urkunden erfolgt kostenfrei. 
Für die Ertheilung von Entlassungs-Urkunden in anderen als den im 
§. 15. Absatz 1. bezeichneten Fällen darf an Stempelabgaben und Ausfertigungs- 
gebühren zusammen nicht mehr als höchstens Ein Thaler erhoben werden. 
§. 25. 
Für die beim Erlasse dieses Gesetzes im Auslande sich aufhaltenden Ange- 
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