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Die von der Kammer der Abgeordneten beschlossene
Aenderung im Eingange und im Absatze Ziff. 1 des Artikels
ist dadurch unabweislich geworden, daß seit Vorlage des Entwurfes
die Prozeßordnung in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten
sammt dem Einführungegesetze dazu, vom 29. April 1869, am
1. Juli vorigen Jahres in Geltung getreten ist.
Die Art. 4 und 5 find eine wörtliche Wiederholung der
TArtikel 3 und 4 des Gesetzes vom 16. Mai 1868.
Denselben steht keinerlei Bedenken entgegen.
Aus diesen Gründen erlaubt sich der Unterfertigte den
Antrag
der I. Ausschuß wolle der Hohen Kammer empfehlen, dem
Gesetzentwurfe,
„die Einführung der bayerischen Gesetze in einigen
„neuerworbenen Gebietstheilen betr.“,
in der von der Kammer der Abgeordneten beschlossenen Fassung
ihre Zustimmung zu ertheilen.
v. Haubenschmied, Reichsrath.