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Natronkokes, Patent-Sprengpulver (Dynamit) und alle Präparate,
in deren Mischung sich Phosphor in Substanz befindet, ferner
Zündblättchen (amorces) und Pharaoschlangen.
II. Bedingungsweise werden zum Transport zugelassen:
A.
1) Aether, Naphtha und Alkohol (absoluter) Hoffmannsgeist, (Hoffmanns-
tropfen), Collodium und Schwefelkohlenstoff (Schwefelalkohol).
2) Grünkalk.
3) Kali, chlorsaures und reine Pikrinsäure.
4) Mineralsäuren aller Art und Oelsatz von der Oelraffinerie, Aetz-
natronlauge, Sodalauge und Aetzkalilauge, sowie die Gefäße, in
denen solche transportirt worden sind, ferner in Ballons zur Be-
förderung kommende Firnisse, Firnißfarben, Säfte, ätherische und
fette Oele, Weingeist und sonstige Spirituosen, desgleichen Brom.
5) Terpentinöl, Theeröl (Hydrocarbür), Mineralöl, Kamphin, Photogene,
Pinolin, leichtes Steinkohlenöl (Benzin), Ligroin (Petroleum-
Naphtha), Mineralschmieröl und ähnliche Substanzen, sowie die Ge-
fäße, in denen solche transportirt sind; alle übelriechenden Oele,
desgl. Salmiakgeist.
6) Reib- und Streichzünder (als Lichtchen, Hölzchen, Schwämmchen)
Sicherheitszünder (Zündschnüre), wenn sie aus einem dünnen dichten
Schlauche bestehen, in dessen Innern eine verhältnißmäßig geringe
Menge Schießpulver enthalten ist. Büchersche Feuerlöschdosen in
blechernen Hülsen, brennbarer Salpeter.
7) Phosphor.
8) Wolle und wollene Abfälle, Tuchtrümmer, Spinnerei-, Baumwollen-
und Baumwollengarn-Abfälle, Flachs, Hanf, Werg, Lumpen und
ähnliche derartige Gegenstände, wenn sie gefettet sind, sowie
Kunstwolle, Mungo- oder Shoddy-Wolle, Weber- oder Harnisch-
litzen, Geschirrlitzen.
9) Petroleum in rohem oder gereinigtem Zustande, auch Petroleum-
Aether (Naphtha), sowie leere Gefäße, in welchen diesen Gegenstände
transportirt sind.
10) Petarden für Knall-Haltesignale auf den Eisenbahnen.
11) Zündhütchen, Zündspiegel und Metallpatronen.
12) Gold- und Silberbarren, Platina, Geld und geldwerthe Papiere.
13) Gemälde und andere Kunstgegenstände.
14) Arsenikalien, nämlich arsenige Säure (Hüttenrauch), gelbes Arsenik
(Rauschgelb, Auripigment), rothes Arsenik (Realgar), Scherbenkobalt
(Fliegenstein) u. s. w., und andere Giftstoffe.
Alle unter 1. bis 14. genannten Gegenstände werden zum Transporte
Bundes - Gesetzbl. 1870. 64 nur