Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1870. (4)

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von etwa 31 Centimeter, welche zu je zwei in einer Kiste aus mindestens 1,3 Centi- 
meter starken Brettern dergestalt verpackt sind, daß ein Rütteln der Gefäße nicht 
möglich ist. Während des Transportes etwa schadhaft gewordene Blechgefäße 
werden sofort ausgeladen und mit dem noch vorhandenen Inhalte für Rechnung 
des Versenders bestmöglichst verkauft. Die Beförderung geschieht nur auf offenen 
Wagen. Auf eine Abfertigung im Zollansageverfahren, welche eine feste Be- 
deckung und Plombirung der Wagendecken erforderlich machen würde, wird die 
Beförderung nicht übernommen. 
Zu Nr. 10. Die Petarden müssen fest in Papierschnitzeln, Sägemehl 
oder Gyps verpackt oder auf andere Weise so fest und getrennt gelegt sein, daß 
die Blechkapseln sich weder selbst unter einander, noch einen anderen Körper be- 
rühren können; die Kisten, in denen die Verpackung geschieht, müssen von min- 
destens 26 Centimeter starken gespundeten Brettern angefertigt, durch Holz- 
schrauben zusammengehalten, vollständig dicht gemacht und mit einer zweiten 
dichten Kiste umgeben sein; dabei darf die äußere Kiste keinen größeren Raum 
als 0,06 Kubikmeter haben.  
Die Annahme zur Beförderung erfolgt nur dann, wenn die 
Frachtbriefe mit einer amtlichen Bescheinigung über die vorschrifts- 
mäßig ausgeführte Verpackung versehen sind. 
Zu Nr. 11. Zündhütchen, Zündspiegel und Metallpatronen müssen sorg- 
fältig in festen Kisten oder Fässern verpackt und jedes Kollo muß mit einem be- 
sonderen, die Bezeichnung „Zündhütchen etc.“ enthaltenden Zettel beklebt sein. 
Zu Nr. 12. Unter welchen Bedingungen Gold- und Silberbarren, 
Platina, Edelmetall, gemünztes und Papier-Geld zum Transport angenommen 
werden, bestimmen die besonderen Vorschriften jeder einzelnen Eisenbahn. 
Zu Nr. 13. Die Beförderung von Gemälden und anderen Kunstgegen- 
ständen ist die Eisenbahnverwaltung zu übernehmen nur dann verpflichtet, wenn 
in den Frachtbriefen keine Werthangabe enthalten ist.  
Zu Nr. 14. Arsenikalien, nämlich arsenige Säure (Hüttenrauch), gelbes 
Arsenik (Rauschgelb, Auripigment), rothes Arsenik (Realgar), Scherbenkobalt 
(Fliegenstein) etc. werden nur dann zum Eisenbahntransporte angenommen, wenn 
sie in doppelten Fässern oder Kisten verpackt sind. Die Böden der Fässer müssen 
mit Einlagereifen, die Deckel der Kisten mit Reifen oder eisernen Bändern ge- 
sichert werden. Die inneren Fässer oder Kisten sind von starkem, trockenem Holze 
zu fertigen und inwendig mit Leinwand oder ähnlichen dichten Geweben zu 
verkleben. 
Auf jedem Kollo muß in leserlichen Buchstaben mit schwarzer Oelfarbe 
das Wort „Arsenik (Gift)“ angebracht sein. 
Andere giftige Metallpräparate (giftige Metallfarben, Metallsalze etc.), wohin 
insbesondere Quecksilberpräparate, als: Sublimat, Kalomel, weißes und rothes 
Präzipitat, Zinnober, Kupfersalze und Kupferfarben, als: Kupfervitriol, Grün- 
span, grüne und blaue Kupferpigmente, Bleipräparate, als: Bleiglätte (Massikot), 
Mennige, Bleizucker und andere Bleisalze, Bleiweiß und andere Bleifarben, Zinn 
und Antimonasche gehören, dürfen nur in dichten, von festem, trockenem Holze 
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