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in den besonderen Vorschriften namhaft gemacht sein), gleich behandelt werden
sollen, nicht mehr als zwei Prozent des im Frachtbriefe angegebenen, beziehungs-
weise durch die Absendestation festgestellten Gewichts beträgt. Dieser Prozentsatz
wird, im Falle mehrere Stücke zusammen auf einen Frachtbrief transportirt wor-
den sind, für jedes Stück besonders berechnet, wenn das Gewicht oder das Maaß
der einzelnen Stücke im Frachtbriefe verzeichnet oder sonst erweislich ist.
Die vorstehend gedachte Befreiung von der Haftpflicht tritt nicht ein,
wenn und soweit nachgewiesen wird, da der Verlust nach den Umständen des
Falles nicht in Folge der natürlichen Beschaffenheit des Gutes entstanden ist,
oder daß der angenommene Prozentsatz dieser Beschaffenheit oder den sonstigen
Umständen des Falles nicht entspricht. Es bleibt jedoch den einzelnen Verwaltun-
gen vorbehalten, bei solchen Gütern, welche vom Versender selbst verladen oder
vom Empfänger abgeladen werden, höhere Prozentsätze als zwei Prozent nach
Maaßgabe der Beschaffenheit der einzelnen Artikel festzusetzen, bis zu welchen eine
Vergütung für Gewichtsmängel nicht stattfinden soll.
§. 23.
Geldwerth der Haftung.
Eine der Eisenbahn nach den Bestimmungen der vorstehenden Paragraphen
zur Last fallende Entschädigung ist in ihrem Geldwerthe nach folgenden Grund-
sätzen zu bemessen:
1) Im Falle des gänzlichen oder theilweisen Verlustes wird bei der Schaden-
berechnung der von dem Beschädigten nachzuweisende gemeine Handels-
werth, und in Ermangelung eines solchen der gemeine Werth, welchen
Güter gleicher Beschaffenheit zur Zeit und am Orte der bedungenen Ab-
lieferung gehabt haben würden, nach Abzug der in Folge des Verlustes
etwa ersparten Zölle, Frachten und Unkosten zum Grunde gelegt.
2) Zum Zwecke der Entschädigungsberechnung wird jedoch der gemeine Han-
delswerth, beziehungsweise der gemeine Werth nicht höher als 20 Thaler
pro Zentner angenommen, insofern ein höherer Werth nicht ausdrücklich
auf dem Frachtbriefe an der dazu bestimmten Stelle mit Buchstaben
deklarirt ist.
3) Im Falle einer höheren Werthsdeklaration bildet die deklarirte Summe
den Maximalsatz der zu gewährenden Entschädigung. In diesem Falle
hat der Versender neben der tarifmäßigen Fracht einen Zuschlag zu ent-
tichten, welcher 1/10 pro Mille der ganzen deklarirten Summe für jede
angefangenen 20 Meilen, welche das Gut innerhalb der einzelnen Bahn
resp. des einzelnen Verbandes zu durchlaufen hat, mit einem Minimal-
betrage von 1/30 Thaler und unter Abrundung des zu erhebenden Be-
trages auf ganze Groschen nicht übersteigen darf.
4) Bei Beschädigung von Gütern wird die durch die Beschädigung ent-
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