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Langsamer muß gefahren werden:
a) wenn Menschen, Thiere oder andere Hindernisse auf der Bahn bemerkt
werden;
b) beim Uebergang über Drehbrücken;
c) wenn das Signal zum Langsamfahren gegeben wird.
In allen diesen Fällen muß so langsam gefahren werden, als die Um-
stände zur Vorbeugung einer möglichen Gefahr es erfordern.
§. 26.
Bei der Einfahrt aus Haupt- in Zweigbahnen und umgekehrt, sowie
überhaupt bei dem Uebergange aus einem Geleise in das andere, muß so lang-
sam gefahren werden, daß der Zug auf einer Länge von 150 Meter zum Still-
stand gebracht werden kann. §. 27.
Bei Kurier-, Schnell- und Extrazügen, bei denen die im §. 25. ange-
gebene höchste Fahrgeschwindigkeit zur Anwendung kommen soll, müssen sich die
Betriebsmittel in einem vorzugsweise tüchtigen Zustande befinden. Außerdem
müssen:
a) die Fahrzeuge unter sich, sowie mit dem Tender so fest gekuppelt sein
daß sämmtliche Zug- und Bufferfedern etwas angespannt sind;
b) die im §. 13. vorgeschriebene Zahl der Bremsen um eine vermehrt sein;
c) achträdrige Wagen sich nicht darin befinden.
§. 28.
Die Kurier- und Schnellzüge, sowie die Extrazüge der Allerhöchsten und
Höchsten Herrschaften haben Behufs besonders pünktlicher Beförderung überall
den Vorrang vor den anderen Zügen.
Einzelne Wagen mit Eilgut, welche etwa in die Schnellzüge eingestellt
werden möchten, dürfen höchstens mit 3 der normalmäßigen Ladungsfähigkeit
belastet werden. §. 29.
Die Beförderung von Gütern mit den Personenzügen ist nur unter fol-
genden Bedingungen zulässig:
a) das Auf- und Abladen von Gütern, ebenso wie das An- und Abschieben
von Güterwagen darf niemals Veranlassung zur Verlängerung des Auf-
enthalts auf den Stationen sein, insofern nicht als sicher angenommen
werden kann, daß die entstehende Verspätung durch rascheres Fahren
innerhalb der festgesetzten Geschwindigkeitsgrenzen bis zur nächsten Sta-
tion wieder beseitigt werden wird;
b) die Mitnahme von Güterwagen darf eine Verlängerung der planmäßi-
gen Fahrzeit nicht herbeiführen;
c) die Passagiere der Personenzüge dürfen durch die Mitbeförderung von
Gütern in keiner Weise belästigt werden. §. 30.