Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1870. (4)

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zügliche Verständigung der beiden betreffenden Stationen stattgefunden hat, und 
die Wärter vorher von dem Abgang derselben durch den elektromagnetischen Tele- 
graphen zeitig benachrichtigt sind.  
§. 45. 
Die jedesmalige Stellung der Weichen der Bahnhöfe muß, mindestens in 
den Hauptgeleisen, dem Lokomotivführer auf 150 Meter Entfernung kenntlich 
sein. Die dazu dienenden Zeichen müssen durch die Bewegung der Weichen- 
zungen gestellt werden. 
Vor der Ankunft und vor der Abfahrt eines jeden Zuges ist nachzusehen, 
ob die Bahnstränge, welche derselbe zu durchlaufen hat, frei und die betreffenden 
Weichen richtig gestellt sind. 
Für die Weichen in den Hauptgeleisen ist eine normale Stellung als 
Regel vorzuschreiben. 
Zu den Hauptgeleisen sind alle diejenigen Geleise zu rechnen, welche in 
Ausführung des fahrplanmäßigen Fahrdienstes von Bahnzügen durchfahren, 
resp. benutzt werden. §. 46.  
Die Stellung der Ausgußröhren der Wasserkrahne soll im Dunkeln kennt- 
lich gemacht sein. §. 47.  
Das Begleitpersonal darf während der Fahrt nur Einem Beamten unter- 
geordnet sein, welcher als vorzugsweise verantwortlich für die Ordnung und Sicher- 
heit des Zuges stets derart placirt sein muß, daß er den ganzen Zug übersehen, 
die Bahnsignale erkennen und mit dem Lokomotivführer in Verbindung treten 
kann. Dasselbe gilt bezüglich der Placirung auch von den Schaffnern und 
Bremsern, soweit diesen die Beaufsichtigung des Zuges resp. Bedienumg der 
Bremsen obliegt. Zur Verständigung zwischen Zugpersonal und Lokomotivführer 
soll bei allen Zügen eine mit der Dampfpfeife der Lokomotive oder mit einem 
Wecker an der Lokomotive verbundene Zugleine resp. geeignete andere Vorrich- 
tung angebracht sein, welche bei Personenzügen über den ganzen Zug, bei ge- 
mischten Zügen mindestens über alle Personenwagen und bei Güterzügen min- 
destens bis zum wachthabenden Fahrbeamten geführt sein muß. 
 §. 48.  
Bei Unfällen und wenn sont aus irgend einer Veranlassung Züge auf 
der Bahn stehen bleiben oder halten müssen, die fahrplanmäßig ihren Lauf fort- 
zusetzen hätten, müssen in der Richtung, aus welcher andere Züge sich möglicher- 
weise nähern könnten, sichere Maaßregeln getroffen werden, durch welche solche 
Züge zeitig genug von dem Orte, wo der Zug anhält, in Kenntniß gesetzt 
werden. 
 §. 49. 
Jede Weiche, gegen deren Spitze fahrplanmäßige Züge fahren, muß wäh- 
rend des Durchgangs des Zuges entweder verschlossen gehalten werden oder von 
einem Weichensteller bedient sein.  
Den
	        
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