Full text : Handbuch des Völkerrechts. Zweiter Band. (2)

188  Von  der  Streitgenossenschaft.

worden,  (indem  der  Einzelne  sein  Klagerecht  nicht
gerade  auf  die  hinsichtlich  seines  Grundstucks.
vorgekommenen  Fälle,  sondern  darauf  gründet,
wie  es  überhaupt  in  der  Gemeindemarkung  bei
solchen  Fällen  gehalten  worden);  das  rechtliche
in  dem  Orts-Herkommen,  dessen  Daseyn  aus
der  Nichterhebung  des  Handlohns  in  den  bisherigen
  und  frühern  Fällen  gleicher  Art  hervorgehts?).
—  Es  findet  demnach  nicht  blos  Gleichartigkeit,
  sondern  Einheit  der  Rechtsverhältnisse  statt,
welche  sich  auch  in  der  Einheit  des  nächsten  Endzwecks
  ausspricht;  indem  die  Klagbitte  nicht  darauf
  gerichtet  ist,  daß  Jedem  der  Kläger  etwas
besonders  zugesprochen,  sondern  daß  im  Allgemeinen
  ausgesprochen  werde,  dem  Beklagten  stehe
das  Recht  nicht  zu,  von  den  im  Besitze  der  Kläger
  befindlichen  Grundstücken  den  Handlohn  in
Erbfällen  der  absteigenden  Linie  zu  verlangen.  ).—

Noch  unbedenklicher  ist  die  Zulassung  der  Streitgenossenschaft
  bei  Rechtsstreiten  über  Grundgerechtigkeiten,
  welche  auf  mehrere  verschiedenen  Persos)

  Vgl.  K  in  d  qunest.  for.  ed.  II.  Tom.  II.  Cap.  III.

„)  Kin  d  l.  c.  Tom.  UI.  Cep.  XOVI.  Nicht  entgegen.
steht,  was  Kreittmayr  in  den  Anmerk.  zur  GO.  IV.
§.  v.  lit.  c.  über  die  Verweisung  der  Einzelnen  zur
besondern  Klagstellung  für  den  Fall  bemerkt,  wenn  die
Beschwerde  nicht  die  Gemeinde  in  corpore  et  universos
  beteifft.  —  Denn  abgesehen,  daß  dieser  blos  doktrinelle
  Sat  der  Gesetzeskraft  entbehrt  so  setzt  derselbe
  voraus,  daß  im  gegebenen  Falle  unter  den  zusammenklagenden
  Gemeindegliedern  —  eausa  commuvnis  —
nicht  stattfinde.  —  Eine  couso  commuois  ist  aber  nach  den
Anmerk.  zu  Kap.  VII.  9.  2  lit.  g.  überall  vorhanden,
wo  die  Kläger  durch  ilem  jus  agencdi  verbunden  sind.
—  Agl  v.  Langenn  und  Kori  Erörterungen  prakt.
Rechtsfragen.  Bd.  II.  Nr.  II.