188 Von der Streitgenossenschaft.
worden, (indem der Einzelne sein Klagerecht nicht
gerade auf die hinsichtlich seines Grundstucks.
vorgekommenen Fälle, sondern darauf gründet,
wie es überhaupt in der Gemeindemarkung bei
solchen Fällen gehalten worden); das rechtliche
in dem Orts-Herkommen, dessen Daseyn aus
der Nichterhebung des Handlohns in den bisherigen
und frühern Fällen gleicher Art hervorgehts?).
— Es findet demnach nicht blos Gleichartigkeit,
sondern Einheit der Rechtsverhältnisse statt,
welche sich auch in der Einheit des nächsten Endzwecks
ausspricht; indem die Klagbitte nicht darauf
gerichtet ist, daß Jedem der Kläger etwas
besonders zugesprochen, sondern daß im Allgemeinen
ausgesprochen werde, dem Beklagten stehe
das Recht nicht zu, von den im Besitze der Kläger
befindlichen Grundstücken den Handlohn in
Erbfällen der absteigenden Linie zu verlangen. ).—
Noch unbedenklicher ist die Zulassung der Streitgenossenschaft
bei Rechtsstreiten über Grundgerechtigkeiten,
welche auf mehrere verschiedenen Persos)
Vgl. K in d qunest. for. ed. II. Tom. II. Cap. III.
„) Kin d l. c. Tom. UI. Cep. XOVI. Nicht entgegen.
steht, was Kreittmayr in den Anmerk. zur GO. IV.
§. v. lit. c. über die Verweisung der Einzelnen zur
besondern Klagstellung für den Fall bemerkt, wenn die
Beschwerde nicht die Gemeinde in corpore et universos
beteifft. — Denn abgesehen, daß dieser blos doktrinelle
Sat der Gesetzeskraft entbehrt so setzt derselbe
voraus, daß im gegebenen Falle unter den zusammenklagenden
Gemeindegliedern — eausa commuvnis —
nicht stattfinde. — Eine couso commuois ist aber nach den
Anmerk. zu Kap. VII. 9. 2 lit. g. überall vorhanden,
wo die Kläger durch ilem jus agencdi verbunden sind.
— Agl v. Langenn und Kori Erörterungen prakt.
Rechtsfragen. Bd. II. Nr. II.