Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1850. (27)

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Die  hierher  gehörigen  nicht  im  Besitze  des  Berechtigten  befindlichen  Urkunden  hat  derelbe,
  falls  sie  ihm  bekannt  sind,  zu  bezeichnen.

Der  Ablösungsbeamte  hat  die  von  dem  Berechtigten  gefertigte  Lastendarstellung  mit
#en  ihm  zugekommenen  Vormerkungen  der  Rechte  Dritter  (§S.  5)  und  den  in  Folge  des
effentlichen  Aufrufs  angemeldeten  Ansprüchen  zu  vergleichen,  über  etwaige  Mängel  den  Zehentderechtigten
  zur  Erklärung  zu  veranlassen,  sofort  die  Ergänzung  vorzunehmen,  oder  aber
letztere,  wenn  der  Zehentberechtigte  Einwendungen  macht,  auf  die  Erklärung  des  angeblichen
Lastenberechtigten  ausgesetzt  seyn  zu  lassen.

Bei  der  Prüfung  des  Lastenverzeichnisses  ist  zu  untersuchen:

1)  Die  Beschaffenheit  jeder  Last,  ob  sie  auf  die  Verabreichung  von  Competenzen  für
Geistliche,  Lehrer  und  Meßner,  auf  Baulichkeiten  an  Parrkirchen,  Kapellen,  Pfarr-,  Schul--und
  Meßnerhäusern,  Friedhöfen,  auf  sonstige  Kirchen=  und  Schulrequisite,  auf  die  Faselviehhaltung
  2c.  sich  bezieht.

2)  Der  Umfang  der  Last,  nämlich  worin  die  Competenz  bestehe;  ob  die  Bauverbindlichkeit
  blos  dahin  gehe,  das  Gebäude  in  seinem  bisherigen  Stande  zu  erhalten  oder  auch
dasselbe  nach  Bedürfniß  zu  erweitern  oder  neu  zu  erbauen,  ob  sie  sich  auf  das  ganze  Gebäude
  ausdehne,  oder  auf  einzelne  Theile  desselben  beschränke,  ob  sie  blos  die  Anschaffung
der  Baumaterialien  oder  blos  die  Bestreitung  der  Arbeitslöhne  oder  beides  umfasse,  endlich
ob  die  Bauverbindlichkeit  nur  aushülfsweise,  so  weit  die  Mittel  eines  näher  Verpflichteten
nicht  zureichen,  einzutreten  habe,  und  wer  der  näher  Verpflichtete  sei.

3)  Ob  die  Last  unzweifelhaft  auf  dem  Zehenten  allein  ruhe  oder  zugleich  auf  anderem
Eigenthum,  oder  ob  dießfalls  Zweisel  obwalten.

4)  Ob  alle  bekannt  gewordenen  Urkunden,  welche  sich  im  Besitze  des  Zehentberechtigten
befinden  und  über  die  Last  Auskunft  geben,  dem  Verzeichnisse  beigeschlossen  seyen,  und  ob
die  Darstellung  des  Berechtigten  mit  dem  Inhalte  der  von  ihm  selbst  sowohl  als  von  dem
Absindungsberechtigten  vorgelegten  Urkunden  übereinstimme.

Die  der  Lasten-Darstellung  anzuhängende  Berechnung  des  Abfindungsbetrags  ist  von
dem  Ablösungsbeamten  gleichfalls  zu  prüfen.

Vorläufige  Vervollständigung  der  Lasten-Darstellung.
8.  39.

Zeigt  sich  bei  Prüfung  der  Darstellung  des  Zehentberechtigten,  daß  dieselbe  unvollständig

ist,  weil  der  Berechtigte  sich  nicht  im  Besitze  der  erforderlichen  Urkunden  befindet,  so  hat  der
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