Full text : Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1870. (4)

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(Nr.  537.)  Gesetz,  betreffend  die  zu  Gunsten  der  Militairpersonen  eintretende  Einstellung
des  Civilprozeß-Verfahrens.  Vom  21.  Juli  1870.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  etc.

verordnen  im  Namen  des  Norddeutschen  Bundes,  nach  erfolgter  Zustimmung  des
Bundesrathes  und  des  Reichstages,  was  folgt:

§.  1.

Für  die  Dauer  des  gegenwärtigen  Kriegszustandes  gelten  die  in  den
§§.  2.  bis  15.  enthaltenen  Bestimmungen.

§.  2.

In  allen  Civilprozessen,  in  welchen  eine  bei  den  mobilen  oder  gegen  den
Feind  geführten  Truppen  der  Land-  und  Seemacht,  oder  bei  den  Besatzungstruppen
  einer  vom  Feinde  eingeschlossenen  Festung  im  Kriegsdienste  stehende  oder
zu  solchen  Truppen  vermöge  ihres  Amtes  oder  Berufes  gehörende  Person  (Militairperson)
  als  Hauptpartei  oder  als  Nebenpartei  betheiligt  ist,  wird  das  Verfahren
  eingestellt.

Als  Militairpersonen  im  Sinne  dieses  Gesetzes  gelten  auch  die  von  dem
Feinde  weggeführten  Geißeln  und  Gefangenen.

§.  3.
Die  Einstellung  des  Verfahrens  tritt  nicht  ein:

1)  wenn  die  Militairperson  einen  Personalarrest  erwirkt  hat,  insoweit  es  sich
um  die  Entscheidung  handelt,  ob  der  Arrest  aufrecht  zu  erhalten  oder
aufzuheben  sei;

2)  wenn  die  Militairperson  unter  väterlicher  Gewalt,  Vormundschaft  oder
Kuratel  steht,  es  sei  denn,  daß  der  Rechtsstreit  ihre  eigenen  Handlungen
betrifft;

3)  wenn  die  Militairperson  als  Besitzer  eines  Gutes,  auf  welchem  ein  Pächter
oder  Verwalter  sich  befindet,  wegen  der  erst  nach  der  Verkündigung  dieses
Gesetzes  fällig  gewordenen  Zinsen  eines  Kapitals,  für  welches  das  Gut
zur  Hypothek  haftet,  belangt  ist.  Der  Pächter  oder  Verwalter  ist  in
einem  solchen  Prozesse  zur  Vertheidigung  der  Rechte  der  Militairperson
zuzulassen  und  zu  dieser  Vertheidigung  von  dem  Prozeßgerichte  aufzufordern,
  bevor  das  Kontumazial-Verfahren  eintreten  kann.

§.  4.

Ist  die  Militairperson  durch  einen  Prozeßbevollmächtigten  vertreten,  oder
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