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ist ein anderer zur Wahrnehmung ihrer Rechte berufener Vertreter vorhanden,
so ist nur auf Antrag des Vertreters das Verfahren einzustellen.
In Ermangelung eines Vertreters tritt die Einstellung des Verfah-
rens kraft des Gesetzes ein, und zwar mit dem Tage, an welchem dieses Gesetz
verkündigt ist; sofern die Erfordernisse des §. 2. sich erst später ergeben, mit dem
Tage, an welchem dieselben eingetreten sind.
§. 5.
Durch die Einstellung des Verfahrens wird insbesondere der Lauf aller
Prozeßfristen, einschließlich der Rechtsmittelfristen, gehemmt.
Nach Beendigung der Einstellung beginnt die volle Frist von Neuem zu
laufen.
§. 6.
Wenn ein Urtheil erlassen ist, welches in Gemäßheit der §§. 2. bis 5. nicht
erlassen werden durfte, so hat die Militairperson gegen dasselbe auf Wiedereinsetzung
in den vorigen Stand Anspruch. Die Wiedereinsetzung ist mit einer besonderen
Klage zu beantragen. Für die Klage ist das Gericht zuständig, welches das
Urtheil erlassen hat. Die Klage muß binnen sechs Wochen nach Ablauf des
Tages angebracht werden, an welchem das Hinderniß gehoben ist. Ueber die
Wiedereinsetzung und über die Hauptsache wird gleichzeitig verhandelt und ent-
schieden. Konnte die Militairperson mit einem anderen Rechtsmittel Abhülfe
erlangen, so steht ihr die erwähnte Klage nicht zu.
Die Bestimmungen der Landesgesetze über die Rechtsmittel der Restitution
und der Nichtigkeitsbeschwerde, soweit sie die Anfechtung des Urtheils in einem
noch weiteren Umfange gestatten, bleiben unberührt.
§. 7.
Die Einstellung des Verfahrens endet, vorbehaltlich der Bestimmung
des §. 15:
1) wenn vier Wochen seit Ablauf des Tages verstrichen sind, an welchem
das nach §. 2. maaßgebende Verhältniß aufhört;
2) wenn die Militairperson die Fortsetzung des Verfahrens in Antrag bringt.
Ist die Fortsetzung beantragt, so endet die Einstellung auch in Bezug
auf eine gegen die Militairperson erhobene Widerklage.
§. 8.
Wenn die Militairperson als Mitkläger oder als Mitverklagter in dem
Prozesse betheiligt ist, so tritt die Einstellung des Verfahrens nur in Ansehung
der Militairperson, nicht in Ansehung der übrigen Streitgenossen ein. Das
Prozeßgericht kann auf Antrag der einen oder der anderen Partei oder auch
von Amtswegen die Einstellung des Verfahrens in Ansehung aller Parteien
anordnen. §. 9.