IV
Nachtrage zur Eichordnung für den Norddeutschen Bund vom 16. Juli
1869. (besondere Beilage zu Nr. 32. des Bundesgesetzblattes) und
zur Eichgebührentaxe für den Norddeutschen Bund vom 12. De-
zember 1869. (besondere Beilage zu Nr. 40. des Bundesgesetzblattes
für 1869.). Vom 30. Juni 1870.
Auf Grund der Bestimmung im Artikel 18. der Maaß- und Gewichtsordnung
für den Norddeutschen Bund vom 17. August 1868. erläßt die unterzeichnete
Normal-Eichungskommission die nachstehenden Nachträge zur Eichordnung und
zur Eichgebührentaxe.
Erster Nachtrag zur Eichordnung
vom 16. Juli 1869.
Zu §. 4.,
die Stempelung der Längenmaaße betreffend.
Wenn es nicht möglich ist, den Stempel gleichzeitig auf die Kappe und
das Holz zu setzen, so wird das Holz unmittelbar an der Kappe gestempelt.
Stählerne Bandmaaße sind auf eingesetzten Messingplättchen zu stempeln.
Zu §. 13.,
die Stempelung der Fässer betreffend.
Ist das Aufbrennen des Stempels nicht ausführbar (Fässer aus Metall),
so hat die Stempelung auf einer aufgelötheten Metallplatte, deren Verbindung
mit dem Fasse ebenfalls durch Stempelung zu sichern ist, zu erfolgen.
Zu §. 39.,
die Stempelung der Waagen betreffend.
Alle Waagebalken von hartem Eisen oder Material derselben Härte müssen
mit eingelassenen und solide befestigten Pfropfen oder Platten aus weicherem
Metalle zur Aufnahme des Stempels versehen sein.
Ausnahmen hiervon dürfen nur bei der wiederholten Stempelung der in
dem gegenwärtigen Zeitpunkt bereits vorhandenen und bereits gestempelten
Waagen zugelassen werden.
Zu §§. 50 -71.,
die Herstellung und Prüfung von Normalen für andere als
Eichungsbehörden und für Private betreffend.
Maaße und Gewichte, welche bezüglich ihrer Genauigkeit mit den Ge-
brauchs-