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Bundes-Gesetzblatt des
Norddeutschen Bundes.
№ 30.
(Nr. 540.) Gesetz, betreffend die Gründung öffentlicher Darlehnskassen und die Ausgabe
von Darlehnskassenscheinen. Vom 21. Juli 1870.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen etc.
verordnen im Namen des Norddeutschen Bundes, nach erfolgter Zustimmung des
Bundesrathes und des Reichstages, was folgt:
§. 1.
An denjenigen Orten innerhalb des Bundesgebietes, an welchen sich ein
Bedürfniß dazu herausstellt, sollen auf Anordnung des Bundeskanzlers, nach
Vernehmung des Ausschusses des Bundesrathes für Handel und Verkehr, Dar-
lehnskassen errichtet werden mit der Bestimmung, zur Abhülfe des Kreditbedürf-
nisses, vorzüglich zur Beförderung des Handels und Gewerbebetriebes gegen
Sicherheit Darlehne zu geben.
Zur Vermittelung der Darlehnsgeschäfte und zur Bildung von Depots
können die Darlehnskassen an geeigneten Orten Agenturen errichten.
§. 2.
Für den ganzen Betrag der bewilligten Darlehne soll unter der Benen-
nung „Darlehnskassenscheine“ ein besonderes Geldzeichen ausgegeben werden. Es
vertreten diese Scheine in Zahlungen die Stelle des baaren Geldes; sie werden
bei allen Bundeskassen, sowie bei allen öffentlichen Kassen in sämmtlichen zum
Norddeutschen Bunde gehörigen Staaten nach ihrem vollen Nennwerthe angenom-
men; im Privatverkehr tritt ein Zwang zu deren Annahme nicht ein.
Es darf kein Darlehnskassenschein ausgegeben werden, für welchen nicht
nach der Bestimmung des §. 4. genügende Sicherheit gegeben worden ist. Der
Gesammtbetrag der Darlehnskassenscheine soll 30 Millionen Thaler nicht über-
steigen.
Vor ihrer Ausgabe ist eine genaue Beschreibung derselben öffentlich bekannt
zu machen.
Bundes-Gesetzbl. 1870. *76 §. 3.
Ausgegeben zu Berlin den 23. Juli 1870.