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vorausgesetzte Hauptnutzung um mehr als 5 Prozent zu schmälern
(Einzeltrockniß, Einzelbruch durch Wind, Schnee, Duft, Eis 2c.).
Soweit die Nutzungen unter a—F in Beständen der laufenden Wirthschaftsperiode
eingehen, sind sie als Hauptnutzung zu behandeln.
Ob ein unfreiwilliger Holzeinschlag die vorausgesetzte Hauptnutzung um mehr als
5 Prozent schmälern wird, und in wie weit demgemäß eine solche Nutzung als Hauptnutzung
(Vorgriff) oder als Vornutzung zu behandeln ist, muß nach den Verhältnissen
des einzelnen Falles in Beziehung auf die ganze betreffende Bestandesabtheilung ermessen
werden.
Es wird dabei der Hauptnutzungsertrag, welcher bei der Abschätzung vorausgesetzt
und in der Ertragsermittelung direkt angegeben, oder aus den Angaben der speziellen
Beschreibung über Bodenklasse und Vollbestandsfaktor zu ersehen ist, in Vergleich zu
stellen sein mit demjenigen Hauptnutzungsertrage, den die Bestandesabtheilung nach
dem Zustande, in welchen sie durch den fraglichen Holzeinschlag versetzt ist, unter Berücksichtigung
der aus dem lichteren Stande etwa folgenden Zuwachssteigerung, in der
bestimmten Abtriebsperiode noch erwarten läßt.
Holznutzungen, von denen es zweifelhaft ist, ob sie nach den vorstehenden Begrisssbestimmungen
zur Haupt= oder zur Vornutzung gehören, sind zur Hauptnutzung
zu zählen.
Für die Beurtheilung, ob eine Haupt= oder eine Vornutzung vorliegt, ist es nicht maßgebend,
in welcher Weise gewisse Holznutzungen im Abschätzungswerke behandelt sind.
Wenn z. B. in diesem Aushiebe von Waldrechtern oder größeren Weichholzhorsten, oder
Lichtungshiebe zu Unterbau als Vornutzung gebucht sein sollten, so würde gleichwohl
der Istertrag als Hauptnutzung zu behandeln sein. Solche im Abschätzungswerke als
Hauptnutzung nicht vorgesehenen Erträge würden dann als Mehrertrag erscheinen und
in den Abschnitt Al des Controlbuchs übergehen.
3. Eintragungen im Abschnitt A.
(Vergleiche Seite 10 bis 18).
In Uebereinstimmung mit dem Abschluß der Abzählungstabellen für die Hauptnutzung
des Hochwaldes wird die Masse des Derbholzes, welches in einer Bestandsabtheilung
oder einer aus mehreren Abtheilungen bestehenden Controlfigur erfolgt ist, an der für
dieselbe im Abschnitte A vorgesehenen Stelle nach abgerundeten Fest= und Raummetern
eingetragen. Beim Mittelwalde sind auch die Massen des Reisigs und der Lohrinde
vom Schlagholze, sowie des Stockholzes und Reisigs vom Oberholze in den Abschnitt
A zu übernehmen.
Mit Ministerial-Genehmigung können zu wissenschaftlichen Zwecken auch die Vornutzungen
des Hochwaldes für einzelne Bestandesabtheilungen im Abschnitt A gebucht
werden. Die betreffenden Eintragungen sind dann mit rother Dinte zu bewirken. Aus
gleichem Anlaß können ausnahmsweise auch die Stockholz= und Reisigerträge des Hochwaldes
und die Erträge des Niederwaldes in den Abschnitt A übernommen werden.
Bei der Uebernahme des Abschlusses der Abzählungstabellen ist Nachfolgendes zu
beachten:
Für Rinde aller Holzarten sind folgende Sätze in Anwendung zu bringen: