Volltext : Jahrbuch der Preußischen Forst- und Jagdgesetzgebung und Verwaltung. Siebenundzwanzigster Band. (27)

—  120  —

vorausgesetzte  Hauptnutzung  um  mehr  als  5  Prozent  zu  schmälern
(Einzeltrockniß,  Einzelbruch  durch  Wind,  Schnee,  Duft,  Eis  2c.).

Soweit  die  Nutzungen  unter  a—F  in  Beständen  der  laufenden  Wirthschaftsperiode
eingehen,  sind  sie  als  Hauptnutzung  zu  behandeln.

Ob  ein  unfreiwilliger  Holzeinschlag  die  vorausgesetzte  Hauptnutzung  um  mehr  als
5  Prozent  schmälern  wird,  und  in  wie  weit  demgemäß  eine  solche  Nutzung  als  Hauptnutzung
  (Vorgriff)  oder  als  Vornutzung  zu  behandeln  ist,  muß  nach  den  Verhältnissen
des  einzelnen  Falles  in  Beziehung  auf  die  ganze  betreffende  Bestandesabtheilung  ermessen
  werden.

Es  wird  dabei  der  Hauptnutzungsertrag,  welcher  bei  der  Abschätzung  vorausgesetzt
und  in  der  Ertragsermittelung  direkt  angegeben,  oder  aus  den  Angaben  der  speziellen
Beschreibung  über  Bodenklasse  und  Vollbestandsfaktor  zu  ersehen  ist,  in  Vergleich  zu
stellen  sein  mit  demjenigen  Hauptnutzungsertrage,  den  die  Bestandesabtheilung  nach
dem  Zustande,  in  welchen  sie  durch  den  fraglichen  Holzeinschlag  versetzt  ist,  unter  Berücksichtigung
  der  aus  dem  lichteren  Stande  etwa  folgenden  Zuwachssteigerung,  in  der
bestimmten  Abtriebsperiode  noch  erwarten  läßt.

Holznutzungen,  von  denen  es  zweifelhaft  ist,  ob  sie  nach  den  vorstehenden  Begrisssbestimmungen
  zur  Haupt=  oder  zur  Vornutzung  gehören,  sind  zur  Hauptnutzung
zu  zählen.

Für  die  Beurtheilung,  ob  eine  Haupt=  oder  eine  Vornutzung  vorliegt,  ist  es  nicht  maßgebend,
  in  welcher  Weise  gewisse  Holznutzungen  im  Abschätzungswerke  behandelt  sind.
Wenn  z.  B.  in  diesem  Aushiebe  von  Waldrechtern  oder  größeren  Weichholzhorsten,  oder
Lichtungshiebe  zu  Unterbau  als  Vornutzung  gebucht  sein  sollten,  so  würde  gleichwohl
der  Istertrag  als  Hauptnutzung  zu  behandeln  sein.  Solche  im  Abschätzungswerke  als
Hauptnutzung  nicht  vorgesehenen  Erträge  würden  dann  als  Mehrertrag  erscheinen  und
in  den  Abschnitt  Al  des  Controlbuchs  übergehen.

3.  Eintragungen  im  Abschnitt  A.
(Vergleiche  Seite  10  bis  18).

In  Uebereinstimmung  mit  dem  Abschluß  der  Abzählungstabellen  für  die  Hauptnutzung
des  Hochwaldes  wird  die  Masse  des  Derbholzes,  welches  in  einer  Bestandsabtheilung
oder  einer  aus  mehreren  Abtheilungen  bestehenden  Controlfigur  erfolgt  ist,  an  der  für
dieselbe  im  Abschnitte  A  vorgesehenen  Stelle  nach  abgerundeten  Fest=  und  Raummetern
eingetragen.  Beim  Mittelwalde  sind  auch  die  Massen  des  Reisigs  und  der  Lohrinde
vom  Schlagholze,  sowie  des  Stockholzes  und  Reisigs  vom  Oberholze  in  den  Abschnitt
A  zu  übernehmen.

Mit  Ministerial-Genehmigung  können  zu  wissenschaftlichen  Zwecken  auch  die  Vornutzungen
  des  Hochwaldes  für  einzelne  Bestandesabtheilungen  im  Abschnitt  A  gebucht
werden.  Die  betreffenden  Eintragungen  sind  dann  mit  rother  Dinte  zu  bewirken.  Aus
gleichem  Anlaß  können  ausnahmsweise  auch  die  Stockholz=  und  Reisigerträge  des  Hochwaldes
  und  die  Erträge  des  Niederwaldes  in  den  Abschnitt  A  übernommen  werden.

Bei  der  Uebernahme  des  Abschlusses  der  Abzählungstabellen  ist  Nachfolgendes  zu
beachten:
Für  Rinde  aller  Holzarten  sind  folgende  Sätze  in  Anwendung  zu  bringen: