258 30. Reichsfinanzreform: Auswärtige Lage.
schafter in London gerichtet habe und den ich vor diesem Hohen Hause
verlesen will.
Obwohl ich aus Euerer Exzellenz Berichterstattung entnehme,
daß die öffentliche Meinung in England einer sachlichen Würdigung
marokkanischer Angelegenheiten und insbesondere unserer Marokkopolitik
wenig zugänglich ist, möchte ich doch nicht unterlassen, Sie
über die Hauptgesichtspunkte dieser letzteren zu orientieren.
In dem englisch-französischen Abkommen ist die Erhaltung des
status quo ausdrücklich vorgesehen. Wir waren daher berechtigt
anzunehmen, daß, falls im Laufe der Zeit Neuerungen eingeführt
werden sollten, welche geeignet wären, die Interessen der Fremden
zu berühren, Deutschland zu denjenigen Staaten gehören würde,
mit welchen man deshalb in Verhandlung treten werde. Hiervon
ausgehend, traten wir aus der Beobachterrolle nicht heraus bis
zu dem Augenblick, wo die marokkanische Regierung unsere Vertreter
in Tanger fragen ließ, ob wirklich der französische Gesandte,
wie er das vor dem Machsen erklärt habe, Mandatar der europäischen
Mächte sei. Ungefähr gleichzeitig damit erfuhren wir,
daß das von dem Gesandten zur Annahme vorgelegte Programm
Forderungen enthalte, welche mit dem status qduo unvereinbar
sind. Um jeden Zweifel an den Endabsichten der französischen
Regierung zu beseitigen, machten einige inspirierte Organe der
großen Pariser Presse Stimmung für den Gedanken, daß Marokko
zu Frankreich in das gleiche Verhältnis wie Tunis zu
bringen sei.
Wir stehen auf dem Standpunkte, daß diesem französischen Vorhaben
die völkerrechtliche Grundlage fehlt, und daß dadurch die
Interessen aller derjenigen Staaten beeinträchtigt werden, welche
bei den früheren marokkanischen Konferenzen mitberaten haben und
jetzt nicht von Frankreich gefragt worden sind. Der Einwand
offiziöser französischer Blätter, daß es sich bei den früheren Konferenzen
nicht um eine politische Anderung, sondern lediglich um
die Regelung privatrechtlicher Interessenfragen gehandelt habe, ist
rabulistisch und nicht stichhaltig. Denn eine Anderung, wie die
Tunifikation von Marokko, welche darauf hinausläuft, das nicht
französische Element nach dem Vorgange von Tunis gänzlich aus
dem marokkanischen Geschäftsleben zu verdrängen, berührt selbstverständlich
die fremden Privatinteressen in ihrer Gesamtheit.
Eine Befragung der Vertragsstaaten ist daher nicht zu vermeiden,