Full text: Blätter für Rechtsanwendung. V. Band (5)

110 Von der Restitution. 
die Aufhebung der Gemeinschaft durch positive Ge- 
setze ausgeschlossen ist, ganz gleich zu achten, weil 
derjenige, welcher einen gesetzlichen Grund für sich 
hätte, seinen Nachbar in Bezug auf die ausschlie- 
ßende Gesammtheit der im Alleineigenthum begrif- 
fenen Befugnisse zu einem gewissen Theile zu er- 
propriiren, umsovielmehr befugt seyn muß, sich 
der völligen Abtretung von einem Theile eines ihm 
doch unentbehrlichen Miteigenthums und der Auf- 
hebung eines für sein Grundstück wesentlich noth- 
wendigen Zustandes zu widersetzen.“ 
2. 
Zur Lehre ven der Reslitution. 
In einem Prozesse wegen außerehelicher Schwän- 
gerung war Termin zu Ableistung des Haupteides 
von Seite der Klägerin anberaumt. Der Ver- 
klagte gieng vorher einen außergerichtlichen Ver- 
gleich mit ihr ein und verleitete sie dadurch im 
Schwörungstermin auszubleiben. Als er diesen 
Zweck erreicht hatte, verweigerte er die Vergleichs- 
erfullung. Klägerin suchte, wie sie sich getäuscht 
sah, um Restitution gegen den versäumten Termin 
nach und diese wurde ihr auch ertheilt, weil das 
Vorhandenseyn eines Restitutionsgrundes in dem 
arglistigen Benehmen des Verklagten anzunehmen 
und das Restit.-Gesuch auch nicht für versäumt 
zu halten war, da die Klägerin dasselbe anbrachte, 
so wie sie die Arglist des Verklagten erfuhr, denn 
erst hierdurch schwand das Hinderniß, wodurch sie 
abgehalten worden war, im Schworungstermin zu 
erscheinen). 
Befugniß des Leibrechters, auf den leibfälligen Wiesen Torf zu 
fiechen. 
Diese Befugniß wurde von dem klagenden 
Gutsherrn aus dem Grunde bestritten, weil durch 
1) AGE. v. 27. Nor. 1832. S. 28½.