110 Von der Restitution.
die Aufhebung der Gemeinschaft durch positive Ge-
setze ausgeschlossen ist, ganz gleich zu achten, weil
derjenige, welcher einen gesetzlichen Grund für sich
hätte, seinen Nachbar in Bezug auf die ausschlie-
ßende Gesammtheit der im Alleineigenthum begrif-
fenen Befugnisse zu einem gewissen Theile zu er-
propriiren, umsovielmehr befugt seyn muß, sich
der völligen Abtretung von einem Theile eines ihm
doch unentbehrlichen Miteigenthums und der Auf-
hebung eines für sein Grundstück wesentlich noth-
wendigen Zustandes zu widersetzen.“
2.
Zur Lehre ven der Reslitution.
In einem Prozesse wegen außerehelicher Schwän-
gerung war Termin zu Ableistung des Haupteides
von Seite der Klägerin anberaumt. Der Ver-
klagte gieng vorher einen außergerichtlichen Ver-
gleich mit ihr ein und verleitete sie dadurch im
Schwörungstermin auszubleiben. Als er diesen
Zweck erreicht hatte, verweigerte er die Vergleichs-
erfullung. Klägerin suchte, wie sie sich getäuscht
sah, um Restitution gegen den versäumten Termin
nach und diese wurde ihr auch ertheilt, weil das
Vorhandenseyn eines Restitutionsgrundes in dem
arglistigen Benehmen des Verklagten anzunehmen
und das Restit.-Gesuch auch nicht für versäumt
zu halten war, da die Klägerin dasselbe anbrachte,
so wie sie die Arglist des Verklagten erfuhr, denn
erst hierdurch schwand das Hinderniß, wodurch sie
abgehalten worden war, im Schworungstermin zu
erscheinen).
Befugniß des Leibrechters, auf den leibfälligen Wiesen Torf zu
fiechen.
Diese Befugniß wurde von dem klagenden
Gutsherrn aus dem Grunde bestritten, weil durch
1) AGE. v. 27. Nor. 1832. S. 28½.