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Bundes-Gesetzblatt des
Norddeutschen Bundes.
№ 34.
(Nr. 546.) Verordnung, betreffend das Verbot der Ausfuhr und Durchfuhr von Waffen,
Kriegsmunition, Blei, Schwefel und Salpeter. Vom 8. August 1870.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen etc.
verordnen im Namen des Norddeutschen Bundes, nach erfolgter Zustimmung
des Bundesrathes, was folgt:
§. 1.
Die Ausfuhr und Durchfuhr von Waffen aller Art, von Kriegsmunition
aller Art, insbesondere Geschosse, Schießpulver und Zündhütchen, von Blei,
Schwefel, Kali- und Natron-Salpeter ist fortan über sämmtliche Grenzen gegen
das Vereinsausland verboten.
Die Bestimmung im §. 2. Unserer Verordnung, betreffend das Verbot
der Ausfuhr und Durchfuhr von Waffen und Kriegsbedarf, vom 16. v. Mts.
(Bundesgesetzbl. S. 483.) findet auf dieses Verbot Anwendung.
§. 2.
Gegenwärtige Verordnung tritt am Tage ihrer Verkündung in Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Bundes- Insiegel.
Gegeben Hauptquartier Kaiserslautern, den 8. August 1870.
(L. S.) Wilhelm.
Gr. v. Bismarck-Schönhausen.
Bundes-Gesetzbl. 1870. *80 (Nr. 547.)
Ausgegeben zu Berlin den 9. August 1870.