Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1870. (4)

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und durch die bejahende Antwort der Verlobten und durch den hierauf erfolgenden 
Ausspruch des Beamten, 
daß er sie nunmehr kraft des Gesetzes für rechtmäßig verbundene Ehe- 
leute erkläre. 
§. 8. 
Die Ehe erlangt mit dem Abschlusse vor dem Beamten bürgerliche 
Gültigkeit. 
§. 9. 
Die über die geschlossene Ehe in die Register einzutragende Urkunde (Hei- 
raths-Urkunde) muß enthalten: 
1) Vor- und Familiennamen, Staatsangehörigkeit, Alter, Stand oder 
Gewerbe, Geburts- und Wohnort der die Ehe eingehenden Personen; 
2) Vor- und Familiennamen, Alter, Stand oder Gewerbe und Wohnort 
ihrer Eltern; 
3) Vor- und Familiennamen, Alter, Stand oder Gewerbe und Wohnort 
der zugezogenen Zeugen; 
4) die auf Befragen des Beamten abgegebene Erklärung der Verlobten, 
sowie die erfolgte Verkündigung ihrer Verbindung; 
5) die Unterschrift der anwesenden Personen. 
§. 10. 
Die vorstehenden Bestimmungen über die Eheschließung (§§. 3—9.) finden 
auch Anwendung, wenn nicht beide Verlobte, sondern nur einer derselben ein 
Bundesangehöriger ist. 
§. 11. 
Die Eintragung der Geburt eines Kindes in die Register kann von dem III. Geburts- 
Beamten nur vorgenommen werden, nachdem sich derselbe durch Vernehmung des urkunden. 
Vaters des Kindes oder anderer Personen die Ueberzeugung von der Richtigkeit 
der einzutragenden Thatsachen verschafft hat. 
Diese Eintragung muß enthalten: 
1) den Ort, den Tag und die Stunde der Geburt; 
2) das Geschlecht des Kindes; 
3) die ihm beigelegten Vornamen; 
4) Vor- und Familiennamen, Staatsangehörigkeit, Stand oder Gewerbe, 
sowie den Wohnort der Eltern und zweier bei der Eintragung zuzu- 
ziehender Zeugen; 
5) die Unterschrift des Vaters, wenn er anwesend ist, und der vorgedachten 
Zeugen. 
§. 12. 
Die Eintragung eines Todesfalles in die Register erfolgt auf Grund der IV. Urkunden 
Erklärung zweier Zeugen. Sie muß enthalten:  über Sterbefälle. 
1) Vor-
	        
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