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Artikel 2.
Die Rechtshülfe wird auf Requisition von Gericht zu Gericht geleistet,
soweit nicht in den Artikeln 3. bis 6. ein Anderes bestimmnt ist.
Artikel 3.
Wenn nach dem Rechte des Orts, wo die erforderliche Prozeßhandlung
vorzunehmen ist, diese zum Geschäftskreise besonderer Beamten (Gerichtsvoll-
zieher, Gerichtsvögte u. s. w.) gehört oder von der betheiligten Partei bei dem
Gerichte unmittelbar zu betreiben ist, so hat das ersuchte Gericht selbst oder die
bei ihm bestehende Staatsanwaltschaft einen zuständigen Beamten mit der Vor-
nahme der Prozeßhandlung zu beauftragen oder, soweit es erforderlich ist, die
Sache einem Anwalte oder einer sonst geeigneten Person zur Betreibung zu
übergeben.
Artikel 4.
Durch die Vorschriften des Artikels 3. wird nicht ausgeschlossen, daß die
betheiligte Partei unmittelbar einen zuständigen Beamten mit der Vornahme
der Prozeßhandlung beauftragt oder die Sache bei dem Gerichte betreibt.
Artikel 5.
Wird in einem anhängigen oder anhängig zu machenden Rechtsstreite eine
Prozeßhandlung erforderlich, welche nach dem für das Prozeßgericht geltenden
Rechte nicht von den Gerichten verfügt, sondern im Auftrage der Parteien durch
besondere Beamte bewirkt wird, dagegen nach dem Rechte des Orts, wo die
Handlung vorzunehmen ist, zu dem Geschäftskreise der Gerichte gehört, so hat
das zuständige Gericht dieses Orts auf den von der Partei unter Vorlegung der
zuzustellenden oder der sonst erforderlichen Schriftstücke gestellten Antrag die Prozeß-
handlung anzuordnen.
Artikel 6.
Requisitionen und Parteianträge, welche durch Vermittelung der Staats-
anwaltschaft an die Gerichte gelangen, sind in derselben Weise zu erledigen, als
wenn sie unmittelbar von dem Prozeßgerichte eingesendet oder von der Partei
gestellt wären.
Artikel 7.
Eine im Wege der Rechtshülfe zu bewirkende Zwangsvollstreckung (Exe-
kution) erfolgt nach den am Orte der Vollstreckung geltenden Vorschriften.
Artikel 8.
Ueber Einwendungen, welche die Zulässigkeit der Rechtshülfe (Artikel 37.),
die Art und Weise der Vollstreckung oder das bei derselben zu beobachtende Ver-
fahren betreffen, hat das Gericht des Vollstreckungsorts zu entscheiden.
Dasselbe gilt von Einwendungen, welche von dritten Personen wegen
eines Anspruchs auf den Gegenstand der Vollstreckung erhoben werden.
Alle anderen Einwendungen gegen die Vollstreckung unterliegen der Ent-
scheidung des Prozeßgerichts.
Art.