Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1870. (4)

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Jedoch bleibt dem Bundeskanzler das Recht vorbehalten, die Schatzanwei- 
sungen innerhalb der fünfjährigen Umlaufszeit mit der Wirkung aufzukündigen, 
daß ihre Einlösung gegen Zahlung des Nennwerths sechs Monate nach der 
Kündigung erfolgt und ihre Verzinsung mit dem Ablauf dieser Frist aufhört. 
Die Kündigung erfolgt mittelst öffentlicher Bekanntmachung im Preußischen 
Staatsanzeiger oder dem etwa an dessen Stelle tretenden amtlichen Blatte und 
in der in London erscheinenden „Times" und kann auf eine oder mehrere Serien, 
welche durch das Loos bestimmt werden, oder auf den ganzen Emissionsbetrag 
gerichtet werden.  
§. 3. 
Die Schatzanweisungen werden mit fünf vom Hundert für das Jahr in 
halbjährlichen Terminen, am 1. Mai und 1. November jeden Jahres, verzinst. 
Zur Erhebung der vom 1. November 1870. ab laufenden Zinsen werden 
den Schatzanweisungen zehn halbjährliche, am 1. Mai und 1. November jeden 
Jahres fällige Zinsscheine beigefügt. 
§. 4.  
Die Einlösung der Schatzanweisungen erfolgt durch die Königlich Preußische 
Staatsschulden-Tilgungskasse in Thalerwährung, in London bei der durch das 
Bundeskanzler-Amt noch bekannt zu machenden Einlösungsstelle in Englischer Gold- 
währung nach dem im §. 1. angegebenen Werthverhältniß beider Währungen. 
Der Stelle, bei welcher die Rückzahlung des Nennwerths verlangt wird, ist 
acht Tage zuvor davon Anmeldung zu machen. 
Die Zinsscheine sind, wie die Schatzanweisungen in Deutschland in Thaler- 
währung, in England in Englischer Goldwährung zahlbar. 
§. 5.  
Findet die Einlösung der Schatzanweisungen in Folge eingetretener Kün- 
digung vor Ablauf der fünfjährigen Umlaufszeit statt, so sind von dem Inhaber 
bei Erhebung des Kapitalbetrages mit der Schatzanweisung die dazu gehörigen 
an dem für die Einlösung festgesetzten Termine noch nicht fälligen Zinsscheine 
zurückzuliefern, widrigenfalls der Betrag, auf welchen dieselben lauten, an der 
Kapitalzahlung gekürzt wird, um zur Einlösung der fehlenden Kupons verwendet 
zu werden. 
Berlin, den 13. Dezember 1870. 
Der Bundeskanzler. 
In Vertretung: 
Delbrück. 
  
Bundes - Gesetzbl. 1870. *105 (Nr. 591.)
	        
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