Bayr. Oberstes Landesgericht in München. 127
nach Quellen schon dann gestört werden, wenn von den vorgenommenen
oder bevorstehenden Arbeiten eine Beeinträchtigung des Wasserbezugs mit
einer gewissen Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (Bl. f. RA. Bd. 42
S. 391). Allein das Bernfungsgericht hat unanfechtbar festgestellt, daß
der Stadtmagistrat den Besitzstand des Klägers in Ansehung des Brunnenwassers
vorbehaltlos anerkannt, zu der Befürchtung eines eigenmächtigen
Eingriffs also keinen Anlaß gegeben hat und hat aus den in dem Urtheile
dargelegten Umständen, insbesondere auch der während der Dauer des
Rechtsstreits gemachten Erfahrung die Ueberzeugung gewonnen, daß die
bisherigen Arbeiten der Beklagten, von der festgestellten Schmälerung des
geringfügigen Zuflusses zu der unteren Brunnenstube abgesehen, den Bezug
des Brunnenwassers nicht stören, eine Beeinträchtigung auch für die
Zukunft von ihnen nicht zu erwarten ist. Eine Aenderung wird allerdings
eintreten, wenn der ganze Wasserversorgungsplan der Beklagten zur Ausführung
kommt. Das Bernfungsgericht hat aber einwandfrei angenommen,
daß der Stadtmagistrat in diesem Falle nicht rechtswidrig in den Besitzstand
des Klägers eingreifen, sondern von den im Art. 38 des Gesetzes vom
28. Mai 1852 gewährten Enteignungsrechte Gebrauch machen wird.
Gegen die auf geseßlicher Vorschrift beruhende Zwangsenteignung findet
aber selbstverständlich ein Besitzesschutz nicht statt.
Erst dann, wenn die Stadtgemeinde wider Erwarten, statt zur
Zwangsenteignung zu schreiten, Anstalten zu. einer gewaltsamen Besitzentsetzung
treffen sollte, würde der Besitzesschutz angerufen werden können.
Für einen künftigen Streitfall dieser Art hat aber eine vorsorgliche richterliche
Entscheidung nicht stattzufinden.
In Ansehung des Werkwassers hat das Berufungsgericht den Rechtsbesitz
des Klägers verneint. Die Ansicht des Revisionsklägers, daß der
Eigenthümer von Quellen, welche den Anfang eines im weiteren Laufe
(Grundstücke Anderer berührenden Baches bilden, den Ablauf des Quellwassers
auf die unteren Grundstücke nicht hemmen dürfe, daß die unteren
Aulieger ein Recht auf den ungehemmten Abfluß hätten, kann weder für
das Gemeine Recht, für das sie allerdings einzelne Vertreter gefunden hat
(Funke, Beiträge zum Wasserrecht im Archiv für civ. Praxis Bd. 12
S. 289, 297; Heimbach in Weiske's Rechtslexikon Bd. 14 S. 192 ff.),
noch für das Bayerische Wasserbenützungsgesetz als richtig anerkannt werden.
Die von dem Revisionskläger angezogenen Entscheidungen des Reichsgerichts
beziehen sich nicht auf das Gem. Recht, sondern auf das wesentlich abweichende
Preußische Gesetz vom 28. Februar 1813 über die Benützung der Privatflüsse
(Rü#E. in Civils. Bd. 36 S.186) und kommen deshalb hier nicht in Betracht.
Nach den Bestimmungen des Gem. Rechtes und des hier mit ihm
übereinstimmenden Bayr. Gesetzes vom 28. Mai 1852 hat der Eigenthümer