Full text : Blätter für Rechtsanwendung. LXVI. Band. (66)

Bayr.  Oberstes  Landesgericht  in  München.  127

nach  Quellen  schon  dann  gestört  werden,  wenn  von  den  vorgenommenen
oder  bevorstehenden  Arbeiten  eine  Beeinträchtigung  des  Wasserbezugs  mit
einer  gewissen  Wahrscheinlichkeit  zu  erwarten  ist  (Bl.  f.  RA.  Bd.  42
S.  391).  Allein  das  Bernfungsgericht  hat  unanfechtbar  festgestellt,  daß
der  Stadtmagistrat  den  Besitzstand  des  Klägers  in  Ansehung  des  Brunnenwassers
  vorbehaltlos  anerkannt,  zu  der  Befürchtung  eines  eigenmächtigen
Eingriffs  also  keinen  Anlaß  gegeben  hat  und  hat  aus  den  in  dem  Urtheile
dargelegten  Umständen,  insbesondere  auch  der  während  der  Dauer  des
Rechtsstreits  gemachten  Erfahrung  die  Ueberzeugung  gewonnen,  daß  die
bisherigen  Arbeiten  der  Beklagten,  von  der  festgestellten  Schmälerung  des
geringfügigen  Zuflusses  zu  der  unteren  Brunnenstube  abgesehen,  den  Bezug
des  Brunnenwassers  nicht  stören,  eine  Beeinträchtigung  auch  für  die
Zukunft  von  ihnen  nicht  zu  erwarten  ist.  Eine  Aenderung  wird  allerdings
eintreten,  wenn  der  ganze  Wasserversorgungsplan  der  Beklagten  zur  Ausführung
  kommt.  Das  Bernfungsgericht  hat  aber  einwandfrei  angenommen,
daß  der  Stadtmagistrat  in  diesem  Falle  nicht  rechtswidrig  in  den  Besitzstand
des  Klägers  eingreifen,  sondern  von  den  im  Art.  38  des  Gesetzes  vom
28.  Mai  1852  gewährten  Enteignungsrechte  Gebrauch  machen  wird.
Gegen  die  auf  geseßlicher  Vorschrift  beruhende  Zwangsenteignung  findet
aber  selbstverständlich  ein  Besitzesschutz  nicht  statt.

Erst  dann,  wenn  die  Stadtgemeinde  wider  Erwarten,  statt  zur
Zwangsenteignung  zu  schreiten,  Anstalten  zu.  einer  gewaltsamen  Besitzentsetzung
  treffen  sollte,  würde  der  Besitzesschutz  angerufen  werden  können.
Für  einen  künftigen  Streitfall  dieser  Art  hat  aber  eine  vorsorgliche  richterliche
Entscheidung  nicht  stattzufinden.

In  Ansehung  des  Werkwassers  hat  das  Berufungsgericht  den  Rechtsbesitz
  des  Klägers  verneint.  Die  Ansicht  des  Revisionsklägers,  daß  der
Eigenthümer  von  Quellen,  welche  den  Anfang  eines  im  weiteren  Laufe
(Grundstücke  Anderer  berührenden  Baches  bilden,  den  Ablauf  des  Quellwassers
  auf  die  unteren  Grundstücke  nicht  hemmen  dürfe,  daß  die  unteren
Aulieger  ein  Recht  auf  den  ungehemmten  Abfluß  hätten,  kann  weder  für
das  Gemeine  Recht,  für  das  sie  allerdings  einzelne  Vertreter  gefunden  hat
(Funke,  Beiträge  zum  Wasserrecht  im  Archiv  für  civ.  Praxis  Bd.  12
S.  289,  297;  Heimbach  in  Weiske's  Rechtslexikon  Bd.  14  S.  192  ff.),
noch  für  das  Bayerische  Wasserbenützungsgesetz  als  richtig  anerkannt  werden.
Die  von  dem  Revisionskläger  angezogenen  Entscheidungen  des  Reichsgerichts
beziehen  sich  nicht  auf  das  Gem.  Recht,  sondern  auf  das  wesentlich  abweichende
Preußische  Gesetz  vom  28.  Februar  1813  über  die  Benützung  der  Privatflüsse
(Rü#E.  in  Civils.  Bd.  36  S.186)  und  kommen  deshalb  hier  nicht  in  Betracht.

Nach  den  Bestimmungen  des  Gem.  Rechtes  und  des  hier  mit  ihm
übereinstimmenden  Bayr.  Gesetzes  vom  28.  Mai  1852  hat  der  Eigenthümer