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hinsichtlich welcher sie den Anordnungen und Anweisungen des Bundeskanzlers
unter dessen Verantwortlichkeit Folge zu leisten hat. (8 7.)
Auch der Diensteid der Mitglieder enthielt den ausdrücklichen Hinweis
auf die eigentümliche Doppelbeschaffenheit der Amtspflicht.
Der Reichstag amendierte den Entwurf in mehrfachen Detoilbestimmungen,
außerdem aber principiell in 2 Hauptpunkten: betreffend
die Conversion von Anleihen und die Verantwortlichkeit der Schulden-Verwaltungs-Beamten.
Es wurde beschlossen zu § 7: „Convertierung von Schuldverschreibungen
darf nicht anders erfolgen, als auf Grund eines dieselbe anordnenden
oder zulassenden Gesetzes und nach Bewilligung der erforderlichen
Mittel. Die Bundes-Schulden-Verwaltung ist hierfür unbedingt verantwortlich.
Als neuer § 17: „Erheben sich gegen die Entlastung
Anstände, oder finden sich sonst Mängel in der Verwaltung des Bundes-Schuldenwesens,
so können die daraus hergeleiteten Ansprüche sowohl
vom Reichstage, als dem Bundesrate selbständig gegen die nach § 7
dieses Gesetzes verantwortlichen Beamten verfolgt werden. Der Reichstag
kann nötigenfalls mit der gerichtlichen Geltendmachung derselben
die von ihm gewählten Mitglieder der Bundes-Schulden-Kommission
beauftragen.“
Der solchergestalt amendierte Entwurf erlangte die Genehmigung
der anderen Bundesfaktoren nicht: dagegen legte das Bundes-Präsidium
in der Session von 1868 den Gesetzentwurf wieder vor, enthaltend alle
Abänderungen des Reichstages, auch die bezüglich der Conversion mit
alleiniger Ausnahme des § 17. Der Inhalt des § 17 wurde nunmehr
— wörtlich in der alten Fassung — aus der Mitte des Reichstages
als Antrag eingebracht, trotz des entschiedensten Widerspruchs seitens
der Vertretung des Bundesrats mit geringer Mehrheit angenommen
(mit 131 gegen 114 Stimmen) und demnächst die Vorlage zurückgezogen.
Die konservative Minorität ließ sich für ihr Votum durch folgende
Gründe bestimmen: „Die Zusatz-Bestimmung bezweckte dem Reichstage
die Befugnis zu verschaffen, „aus Delikten bei der Schulden-Verwaltung
hergeleitete Civil-Ansprüche auf Schadenersatz gegen die schuldigen Beamten
direkt im Wege der Civilklage geltend zu machen.“ Subjekt der
Vermögensrechte des Bundes ist der Bundes-Fiskus. Beschädigt irgendwer
das vermögensrechtliche Interesse des Bundes dergestalt, daß daraus
ein Civil-Anspruch auf Ersatz des Schadens entspringt, so ist der Forderungsberechtigte
mithin der Bundes-Fiskus. Der Bundes-Fiskus ist
der Bundesstaat nach der Seite des Vermögensrechtes und die Einklagung