Full text : Der Deutsche Reichstag.

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hinsichtlich  welcher  sie  den  Anordnungen  und  Anweisungen  des  Bundeskanzlers
  unter  dessen  Verantwortlichkeit  Folge  zu  leisten  hat.  (8  7.)

Auch  der  Diensteid  der  Mitglieder  enthielt  den  ausdrücklichen  Hinweis
  auf  die  eigentümliche  Doppelbeschaffenheit  der  Amtspflicht.

Der  Reichstag  amendierte  den  Entwurf  in  mehrfachen  Detoilbestimmungen,
  außerdem  aber  principiell  in  2  Hauptpunkten:  betreffend
die  Conversion  von  Anleihen  und  die  Verantwortlichkeit  der  Schulden-Verwaltungs-Beamten.


Es  wurde  beschlossen  zu  §  7:  „Convertierung  von  Schuldverschreibungen
  darf  nicht  anders  erfolgen,  als  auf  Grund  eines  dieselbe  anordnenden
  oder  zulassenden  Gesetzes  und  nach  Bewilligung  der  erforderlichen
Mittel.  Die  Bundes-Schulden-Verwaltung  ist  hierfür  unbedingt  verantwortlich.
  Als  neuer  §  17:  „Erheben  sich  gegen  die  Entlastung
Anstände,  oder  finden  sich  sonst  Mängel  in  der  Verwaltung  des  Bundes-Schuldenwesens,
  so  können  die  daraus  hergeleiteten  Ansprüche  sowohl
vom  Reichstage,  als  dem  Bundesrate  selbständig  gegen  die  nach  §  7
dieses  Gesetzes  verantwortlichen  Beamten  verfolgt  werden.  Der  Reichstag
  kann  nötigenfalls  mit  der  gerichtlichen  Geltendmachung  derselben
die  von  ihm  gewählten  Mitglieder  der  Bundes-Schulden-Kommission
beauftragen.“

Der  solchergestalt  amendierte  Entwurf  erlangte  die  Genehmigung
der  anderen  Bundesfaktoren  nicht:  dagegen  legte  das  Bundes-Präsidium
in  der  Session  von  1868  den  Gesetzentwurf  wieder  vor,  enthaltend  alle
Abänderungen  des  Reichstages,  auch  die  bezüglich  der  Conversion  mit
alleiniger  Ausnahme  des  §  17.  Der  Inhalt  des  §  17  wurde  nunmehr
—  wörtlich  in  der  alten  Fassung  —  aus  der  Mitte  des  Reichstages
als  Antrag  eingebracht,  trotz  des  entschiedensten  Widerspruchs  seitens
der  Vertretung  des  Bundesrats  mit  geringer  Mehrheit  angenommen
(mit  131  gegen  114  Stimmen)  und  demnächst  die  Vorlage  zurückgezogen.


Die  konservative  Minorität  ließ  sich  für  ihr  Votum  durch  folgende
Gründe  bestimmen:  „Die  Zusatz-Bestimmung  bezweckte  dem  Reichstage
die  Befugnis  zu  verschaffen,  „aus  Delikten  bei  der  Schulden-Verwaltung
hergeleitete  Civil-Ansprüche  auf  Schadenersatz  gegen  die  schuldigen  Beamten
  direkt  im  Wege  der  Civilklage  geltend  zu  machen.“  Subjekt  der
Vermögensrechte  des  Bundes  ist  der  Bundes-Fiskus.  Beschädigt  irgendwer
  das  vermögensrechtliche  Interesse  des  Bundes  dergestalt,  daß  daraus
ein  Civil-Anspruch  auf  Ersatz  des  Schadens  entspringt,  so  ist  der  Forderungsberechtigte
  mithin  der  Bundes-Fiskus.  Der  Bundes-Fiskus  ist
der  Bundesstaat  nach  der  Seite  des  Vermögensrechtes  und  die  Einklagung