Artikel 24 Absatz 3. Die Anstellung der Volksschullehrer. 465
„Die Rektoren, Hauptlehrer, Lehrer und Lehrerinnen an den
öffentlichen Volksschulen werden von der Schulaufsichtsbehörde
unter der durch dieses Gesetz geordneten Beteiligung der Schul-
verbände aus der Zahl der Befähigten angestellt.“
Hierdurch ist — da die „Schulverbände“ des Vu G##entweder
politische Gemeinden oder Verbände von solchen sind (s. hierüber bei
Art. 25 S. 476ff.), die Suspension des Abs. 3 Satz 2 aufgehoben; die
Bestimmung ist aktualisiert. Die nähere Ausführung derselben unter-
scheidet zunächst zwischen „Stellen, deren Inhabern Leitungsbefugnisse
zustehen (Rektoren, Hauptlehrem usw.)“ und einfachen Lehrerstellen,
und regelt den Besetzungsmodus bei der zweiten Kategorie wiederum
verschieden für größere und kleinere Schulverbände (d. h. Schulverbände
mit mehr als 25 und solche mit 25 und weniger Schulstellen).
Die Besetzung der Stellen, deren Inhabern Leitungsbefugnisse
zustehen, geschieht durch die Schulaufsichtsbehörde (also durch die Be-
zirksregierung, Abteilung für Kirchen- und Schulwesen). Die Beteili-
gung der Schulverbände ist hier auf „Anhörung“ beschränkt (VUG 860).
Die übrigen Lehrer und Lehrerinnen an den öffentlichen Volks-
schulen werden von der Gemeindebehörde aus der Zahl der Befähigten
innerhalb einer von der Schulaufsichtsbehörde zu bestimmenden Frist
gewählt (Vu G 559 Abs. 1). Die Gewählten bedürfen der Bestätigung
durch die Schulaufsichtsbehörde (die Bestätigung darf nur aus „erheb-
lichen Gründen“, zu deren Mitteilung die Behörde übrigens nicht ver-
pflichtet ist, versagt werden) „und werden von ihr unter Ausfertigung
der Ernennungsurkunde für den Schulverband angestellt“ (§ 59 Abs. 3;
über die Wirkungen dieser Anstellung für den Schulverband und die
rechtliche Natur des daduich begründeten Dienstverhältnisses s. oben bei
Art. 23 S. 421, 425 ff.). Die Wahl erfolgt in Schulverbänden mit mehr als
25 Schurlstellen frei aus allen „Befähigten“ (die Voraussetzungen der Be-
fähigung sind im Verwaltungswege geregelt; vgl. die betreffenden Vor-
schriften bei v. Bremen, Volksschule 195 ff., 261 ff.), in Schulverbänden mit
25 und weniger Stellen aus drei von der Schulaufsichtsbehörde Bezeichneten
(§ 59 Abs. 1). Das Wahlrecht wird durch den Gemeindevorstand, sofern
dieser kollegialisch organisiert ist, andernfalls (namentlich also in den
Städten der Rheinprovinz und grundsätzlich in allen Landgemeinden)
durch die Schuldeputation bzw. den Schulvorstand ausgeübt (§59 Abs. 2
Nr. 1, besondere Vorschriften für Gutsbezirke und Gesamtschulverbände
s. daselbst unter Nr. 2 und 3). Versagt die Schulaufsichtsbehörde die
Bestätigung, so fordert sie zu einer anderweiten Wahl auf. Wird die
Bestätigung auch dieser Wahl versagt oder die Wahlfrist nicht inne-
Anschütz, Preuß. Verfassungs-Urkunde. I. Band. 30