Object: Die Verfassungsurkunde für den Preußischen Staat. Erster Band: Einleitung. Die Titel. Vom Staatsgebiete und Von den Rechten der Preußen. (1)

Artikel 24 Absatz 3. Die Anstellung der Volksschullehrer. 465 
„Die Rektoren, Hauptlehrer, Lehrer und Lehrerinnen an den 
öffentlichen Volksschulen werden von der Schulaufsichtsbehörde 
unter der durch dieses Gesetz geordneten Beteiligung der Schul- 
verbände aus der Zahl der Befähigten angestellt.“ 
Hierdurch ist — da die „Schulverbände“ des Vu G##entweder 
politische Gemeinden oder Verbände von solchen sind (s. hierüber bei 
Art. 25 S. 476ff.), die Suspension des Abs. 3 Satz 2 aufgehoben; die 
Bestimmung ist aktualisiert. Die nähere Ausführung derselben unter- 
scheidet zunächst zwischen „Stellen, deren Inhabern Leitungsbefugnisse 
zustehen (Rektoren, Hauptlehrem usw.)“ und einfachen Lehrerstellen, 
und regelt den Besetzungsmodus bei der zweiten Kategorie wiederum 
verschieden für größere und kleinere Schulverbände (d. h. Schulverbände 
mit mehr als 25 und solche mit 25 und weniger Schulstellen). 
Die Besetzung der Stellen, deren Inhabern Leitungsbefugnisse 
zustehen, geschieht durch die Schulaufsichtsbehörde (also durch die Be- 
zirksregierung, Abteilung für Kirchen- und Schulwesen). Die Beteili- 
gung der Schulverbände ist hier auf „Anhörung“ beschränkt (VUG 860). 
Die übrigen Lehrer und Lehrerinnen an den öffentlichen Volks- 
schulen werden von der Gemeindebehörde aus der Zahl der Befähigten 
innerhalb einer von der Schulaufsichtsbehörde zu bestimmenden Frist 
gewählt (Vu G 559 Abs. 1). Die Gewählten bedürfen der Bestätigung 
durch die Schulaufsichtsbehörde (die Bestätigung darf nur aus „erheb- 
lichen Gründen“, zu deren Mitteilung die Behörde übrigens nicht ver- 
pflichtet ist, versagt werden) „und werden von ihr unter Ausfertigung 
der Ernennungsurkunde für den Schulverband angestellt“ (§ 59 Abs. 3; 
über die Wirkungen dieser Anstellung für den Schulverband und die 
rechtliche Natur des daduich begründeten Dienstverhältnisses s. oben bei 
Art. 23 S. 421, 425 ff.). Die Wahl erfolgt in Schulverbänden mit mehr als 
25 Schurlstellen frei aus allen „Befähigten“ (die Voraussetzungen der Be- 
fähigung sind im Verwaltungswege geregelt; vgl. die betreffenden Vor- 
schriften bei v. Bremen, Volksschule 195 ff., 261 ff.), in Schulverbänden mit 
25 und weniger Stellen aus drei von der Schulaufsichtsbehörde Bezeichneten 
(§ 59 Abs. 1). Das Wahlrecht wird durch den Gemeindevorstand, sofern 
dieser kollegialisch organisiert ist, andernfalls (namentlich also in den 
Städten der Rheinprovinz und grundsätzlich in allen Landgemeinden) 
durch die Schuldeputation bzw. den Schulvorstand ausgeübt (§59 Abs. 2 
Nr. 1, besondere Vorschriften für Gutsbezirke und Gesamtschulverbände 
s. daselbst unter Nr. 2 und 3). Versagt die Schulaufsichtsbehörde die 
Bestätigung, so fordert sie zu einer anderweiten Wahl auf. Wird die 
Bestätigung auch dieser Wahl versagt oder die Wahlfrist nicht inne- 
Anschütz, Preuß. Verfassungs-Urkunde. I. Band. 30
	        
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