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III. Allgemeine Bestimmungen.
Artikel 37.
Die Rechtshülfe findet nicht statt, wenn die Vornahme der beantragten
Handlung nicht zu dem Geschäftskreise des ersuchten Gerichts gehört, oder wenn
eine Handlung des Gerichts, einer Partei oder eines Dritten beantragt wird,
deren Vornahme nach dem für dieses Gericht geltenden Rechte verboten ist.
Artikel 38.
Ueber die Zulässigkeit der nach diesem Vertrage zu leistenden Rechtshülfe
und über die Rechtmäßigkeit der Verweigerung derselben wird ausschließlich von
den Gerichten des Staates, welchem das ersuchte Gericht angehört, im geordneten
Instanzenzuge entschieden.
Artikel 39.
Bei Anwendung der Civil- und Straf-Prozeßgesetze, welche Vorschriften
zum Nachtheile der Ausländer enthalten, sind von von den Gerichten eines jeden der
beiden vertragenden Theile die Angehörigen des anderen Theils als Inländer
anzusehen. Eben dasselbe gilt hinsichtlich der Gesetze, welche sich auf den Konkurs
über das Vermögen der Ausländer beziehen.
Insoweit nach Vorschrift der Prozeßgesetze Zustellungen an Personen,
welche im Auslande wohnen, oder sich aufhalten, an die Staatsanwaltschaft mit
derselben Wirkung, wie an diese Personen selbst, erfolgen, ist das Gebiet des
anderen vertragenden Theils als Ausland nicht anzusehen.
Artikel 40.
Jeder Angehörige eines der beiden vertragenden Theile ist verpflichtet,
auf Anordnung eines im Gebiete des anderen Theils belegenen Civil- oder
Strafgerichts vor demselben zum Zwecke seiner Vernehmung als Zeuge zu
erscheinen. Diese Vorschrift findet keine Anwendung auf Personen, welche nach
dem am Wohnsitze derselben geltenden Rechte nicht verbunden sind, persönlich
vor Gericht zu erscheinen oder in der betreffenden Sache Zeugniß abzulegen.
Die Ladung des Zeugen, dessen Erscheinen gefordert wird, ist bei dem
Gerichte seines Wohnsitzes zu beantragen. Der Zeuge ist befugt, die Zahlung
der Entschädigung für Zeitversäumniß und Reisekosten nach der an seinem Wohn-
sitze oder nach der am Sitze des Prozeßgerichts geltenden Taxordnung zu
fordern. Die Zahlung ist dem Zeugen auf Verlangen vorschußweise zu leisten.
Artikel 41.
Die Injuriensachen, welche im Wege des Zivilprozesses verhandelt werden,
gelten in Anhebung der Gewährung der Rechtshülfe als bürgerliche Rechtsstreitig-
Bundes- Gesetbl. 1870. 15 kei-