Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1877. (11)

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Die Entscheidung kann ohne muͤndliche Verhandlung erfolgen. Vor der 
Entscheidung ist der Betheiligte zu hören. 
Gegen die Entscheidung findet sofortige Beschwerde statt. 
§. 98. 
Der Anspruch auf Erstattung der Prozeßkosten kann nur auf Grund eines 
zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titels geltend gemacht werden. 
Das Gesuch um Festsetzung des zu erstattenden Betrags ist bei dem 
Gericht erster Instanz anzubeingen; es kann vor dem Gerichtsschreiber zu 
Protokoll erklärt werden. Die Kostenberechnung, die zur Mittheilung an den 
Gegner bestimmte Abschrift derselben und die zur Rechtfertigung der einzelnen 
Ansätze dienenden Belege sind beizufügen. 
S. 99. 
Die Entscheidung über das Festsetzungsgesuch kann ohne vorgängige münd= 
liche Verhandlung erfolgen. 
 Zur Berücksichtigung eines Ansatzes genügt, daß derselbe glaubhaft ge= 
macht ist. 
Gegen den Festsetzungsbeschluß findet sofortige Beschwerde statt. 
§. 100. 
Sind die Prozeßkosten ganz oder theilweise nach Quoten vertheilt, so hat 
die Partei den Gegner vor Anbringung des Festsetzungsgesuchs aufzufordern, 
die Berechnung. seiner Kosten binnen einer einwöchigen Frist bei dem Gerichte 
einzureichen. Nach fruchtlosem Ablaufe der Frist erfolgt die Entscheidung ohne 
Rücksicht auf die Kosten des Gegners, unbeschadet des Rechts des letzteren, den 
Anspruch auf Erstattung nachträglich geltend zu machen. Der Gegner haftet 
für die Mehrkosten, welche durch das nachträgliche Verfahren entstehen. 
Sechster Titel. 
Sicherheitsleistung. 
§. 101. 
Die Bestellung einer prozessualischen Sicherheit ist, sofern nicht die Par= 
teien ein Anderes vereinbart haben oder dieses Gesetz eine nach freiem 
Ermessen des Gerichts zu bestimmende Sicherheit zuläßt, durch Hinterlegung in 
baarem Gelde oder in solchen Werthpapieren zu bewirken, welche nach richterlichem 
Ermessen eine genügende Deckung gewähren. 
§. 102. 
Ausländer, welche als Kläger auftreten, haben dem Beklagten auf dessen 
Verlangen wegen der Prozeßkosten Sicherheit zu leisten. 
Dese Verpflichtung tritt nicht ein: 
1. wenn nach den Gesetzen des Staates, welchem der Kläger angehört, ein 
Deutscher in gleichem Falle zur Sicherheitsleistung nicht verpflichtet ist;
	        
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