Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1877. (11)

—  101  —

2.  im  Urkunden-  oder  Wechselprozesse;

3.  bei  Widerklagen;  

4.  bei  Klagen,  welche  in  Folge  einer  öffentlichen  Aufforderung  angestellt
werden;

5.  bei  Klagen  aus  Ansprüchen,  welche  in  das  Grund-oder  Hypothekenbuch
einer  deutschen  Behörde  eingetragen  sind.

§.  103.
  Der  Beklagte  kann  auch  dann  Sicherheitsleistung  verlangen,  wenn  im
Laufe  des  Rechtsstreits  der  Kläger  die  Eigenschaft    eines  Deutschen  verliert  oder
die  Voraussetzung,  unter  welcher  der  Ausländer  von  der  Sicherheitsleistung
befreit  war,  wegfällt  und  nicht  ein  zur  Deckung  ausreichender  Theil  des  erhobenen
Anspruchs  unbestritten  ist.  §.  104

Die  Höhe  der  zu  leistenden  Sicherheit  wird  von  dem  Gerichte  nach  freiem

Emessen festgesetzt                  
Bei  der  Festsetzung  ist  derjenige  Betrag  der  Prozeßkosten  zu  Grunde  zu  legen,

welchen  der    Beklagte  wahrscheinlich  aufzuwenden  haben  wird.  Die  dem  Beklagten
durch  eine  Widerklage  erwachsenden  Kosten  sind  hierbei  nicht  zu  berücksichtigen.

Ergiebt  sich  im  Laufe  des  Rechtsstreits,  daß  die  geleigete  Sicherheit  nicht
hinreicht,  so  kann  der  Beklagte  die  Leistung  einer  weiteren  Sicherheit  verlangen,
sofern  nicht  ein  zur  Deckung  ausreichender  Theil  des  erhobenen  Anspruchs  unbestritten
  ist.  "

§,105.

Das  Gericht  hat  dem  Kläger  bei  Anordnung  der  Sicherheitsleistung  eine

First  zu  bestimmen,  binnen  welcher  die  Sicherheit  zu  leisten  sei.  Nach  Ablauf

der  Frist  ist  auf  Antrag  des  Beklagten,  wenn  die  Sicherheit  bis  zur  Entscheidung

nicht  geleistet  ist,  die  Klage  für  zurückgenommen  zu  erklären  oder,  wenn  über
ein  Rechtsmittel  des  Klägers  zu  verhandeln  ist,  dasselbe  zu  verwerfen.

Siebenter  Titel.
Armenrecht.

§.  106.

Wer  außer  Stande  ist,  ohne  Beeinträchtigung  des  für  ihn  und  seine
Familie  nothwendigen  Unterhalts  die  Kosten  des  Prozesses  zu  bestreiten,  hat  auf
Bewilligung  des  Armenrechts  Anspruch,  wenn  die  beabsichtigte  Rechtsverfolgung
oder  Rechtsvertheidigung  nicht  muthwillig  oder  aussichtslos  erscheint.

Ausländer  haben  auf  das  Armenrecht  nur  insoweit  Anspruch,  als  die
Gegenseitigkeit  verbürgt  ist.  §.  107  

Durch  die  Bewilligung  des  Armenrechts  erlangt  die  Partei:

1.  die  emstweilige  Befreiung  von  der  Berichtigung  der  rückständigen  und
künftig  erwachsenden  Gerichtskosten,  einschließlich  der  Gebühren  der

15“